EuGH stärkt Recht auf digitalisierte Werke in Bibliotheken
12. September 2014Regelmäßige Büchereibesucher kennen das Problem nur zu gut: Genau das Buch, das man sucht, ist über Wochen ausgeliehen, ein zweites Exemplar steht nicht im Regal. Wenn eine Fernleihe nicht möglich ist, kann das für Studenten sogar bedeuten, dass die Bachelorarbeit liegen bleiben muss.
Bibliotheken sind dazu übergegangen, neue Bücher gleich in digitaler Form anzuschaffen und vorhandene Literatur selbst als E-Books einzulesen. Besucher können dann an speziellen elektronischen Leseplätzen ein Buch auf den Bildschirm laden.
Rechtliche Grauzone
Eine praktische Lösung, die aber immer wieder Urheberrechtsfragen aufwarf. Schließlich kopieren die Bibliotheken ja Werke, ohne dem Rechteinhaber dafür eine Vergütung zu zahlen.
So kam es zum Streit zwischen der Technischen Universität Darmstadt und dem Verlagshaus Eugen Ulmer: Der Verlag protestierte dagegen, dass die Uni-Bibliothek ein Lehrbuch zur neueren Geschichte eigenmächtig digitalisierte. Vielmehr solle sie das Werk doch beim Verlag als E-Book kaufen. Die TU Darmstadt lehnte ab. Stattdessen ermöglichte es die Bibliothek den Studenten sogar, das Lehrbuch an den elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf einen USB-Stick zu laden. Das ging dem Verlag zu weit - er rief den Bundesgerichtshof an. Und weil diese Fragen eine Grauzone des Urheberrechts treffen, wandte sich der Bundesgerichtshof an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Digitalisierung ja, Ausdruck nein
Der EuGH hat am Donnerstag (11.09.2014) nun grundsätzlich geurteilt: Bibliotheken dürfen Bücher aus ihrem Bestand digitalisieren, ohne den Rechteinhaber - in diesem Fall den Verlag - vorher um Erlaubnis zu fragen. Sonst, so die Luxemburger Richter, hätten sie nicht die Möglichkeit, "ihrer grundlegenden Zweckbestimmung zu entsprechen und die Forschung und private Studien zu fördern". Auch wenn der Verlag ein Werk als E-Book anbietet, sind Bibliotheken nicht zum Kauf verpflichtet, sondern dürfen das Buch selbst elektronisch einlesen. Dies sei in einer Ausnahmeklausel der EU-Urheberrechtsrichtlinie geregelt.
Im zweiten Punkt gaben die Richter aber dem Verlag Recht: Bibliotheken müssen dafür sorgen, dass man E-Books an Lese-Terminals weder ausdrucken noch auf USB-Sticks speichern kann. Denn dann handele es sich um eine normale Vervielfältigung eines urheberrechtsgeschützten Werks, die nicht mehr unter die Ausnahmeklausel falle. Sprich: Für jedes ausgedruckte oder auf einem USB-Stick abgespeicherte Werk müssen Tantiemen gezahlt werden.