Hartz-IV nur in bestimmten Fällen
11. November 2014Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg war eindeutig: Deutschland muss Zuwanderern aus der EU nicht zwingend Hartz-IV-Leistungen bezahlen. Ein Staat müsse die Möglichkeit haben, Sozialleistungen zu versagen, begründeten die Richter. Auf dem Prüfstand stand eine Regelung im deutschen Sozialgesetzbuch, die auf die Eindämmung sogenannter Armutsmigration etwa aus östlichen EU-Ländern abzielt. Laut den deutschen Regeln gibt es kein Hartz-IV-Geld für Migranten, die nur wegen der Sozialleistungen oder zum Zweck der Jobsuche nach Deutschland kommen.
Deutsches Recht mit Europarecht vereinbar?
Der EuGH sollte klären, ob diese Regelung mit Europarecht vereinbar ist - das Unionsrecht sieht im Grundsatz vor, dass In- und Ausländer als "Unionsbürger" dieselben Rechte haben.
Im konkreten Fall ging es um eine in Deutschland lebende Rumänin, die auf Arbeitslosengeld II geklagt hatte. Das Jobcenter Leipzig verweigerte ihr die Leistung, weil sie keine Arbeit aufnahm. Das Sozialgericht Leipzig hatte den EuGH um Klärung gebeten.
"Ausreichende Existenzmittel" notwendig
Die Mutter eines Sohnes erhält zwar Kindergeld und einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Weil sie aber niemals eine Arbeit aufnahm und auch nicht arbeitssuchend gemeldet ist, hatte das Jobcenter Leipzig ihren Antrag auf Hartz-IV abgelehnt. Das sei voll und ganz im Sinne des Europarechts, hatte der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs bereits im Mai erklärt. Sein Gutachten lag den Luxemburger Richtern vor.
Der EuGH schrieb, die Frau verfüge nicht über "ausreichende Existenzmittel" und könne deshalb laut EU-Recht kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland geltend machen. Sie könne sich deshalb nicht auf das im Unionsrecht verankerte Diskriminierungsverbot berufen.
In Deutschland war eine Flut von neuen Hartz-IV-Anträgen von EU-Zuwanderern befürchtet worden, wenn der Gerichtshof eine Korrektur der nationalen Regeln gefordert hätte.
as/gmf (dpa, epd, rtr)