Sterbehilfegesetz nicht außer Kraft gesetzt
8. Januar 2016Vier Mitglieder des umstrittenen Hamburger Vereins "Sterbehilfe Deutschland" wollten den seit dem 1. Januar geltenden Paragraphen 217 des Strafgesetzbuches außer Kraft setzen lassen, bis das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde des Vereins entscheidet. Doch die Karlsruher Richter lehnten den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Sie fürchteten, dass sich durch eine einstweilige Verfügung andere Personen, die nicht zu einer selbstbestimmten und reflektierten Entscheidung über das eigene Sterben in der Lage sind, "zu einem Suizid verleiten lassen könnten".
Der Bundestag hatte das Sterbehilfegesetz im November angenommen. Es verbietet alle organisierten Formen von Suizidbeihilfe. Somit dürfen Vereine oder Einzelpersonen keine Sterbehilfe als Dienstleistung anbieten. Wann das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde der Anhänger der Sterbehilfe entscheidet, ist noch unklar.
nem/wl (dpa, KNA)