Kindergeld auch für arbeitslose EU-Ausländer
7. Februar 2019Wer in einem EU-Staat bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Kindergeld hat, bekommt diese Leistung auch dann, wenn die eigenen Kinder in einem anderen Mitgliedstaat leben. Eine Beschäftigung sei keine Voraussetzung für die Familienleistungen, stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar. Der Anspruch sei auch nicht daran geknüpft, dass der Antragsteller zuvor eine beitragsabhängige Leistung erhalten habe. Das gehe aus der EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hervor, urteilten die Luxemburger Richter.
Konkret ging es um den Fall eines Rumänen, der in Irland Arbeitslosenunterstützung erhielt. Er hatte auf Kindergeld für seine in Rumänien lebenden Kinder geklagt. Der Mann, der seit 2003 seinen Wohnsitz in Irland hat, wurde 2009 arbeitslos. Für ein Jahr bekam er eine beitragsabhängige Arbeitslosenunterstützung und auch Kindergeld. In den folgenden drei Jahren erhielt er eine beitragsunabhängige Unterstützung - aber kein Kindergeld mehr. Vor dem Hohen Gerichtshof beklagte der Rumäne daraufhin, das Vorgehen der Behörden verstoße gegen EU-Vorschriften. Das irische Gericht legte den Fall dem EuGH zur Prüfung vor.
"Keine Kinder zweiter Klasse"
Vor zwei Wochen hatte die EU-Kommission angekündigt, gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren wegen dessen Kindergeldregelung einzuleiten. Dort gilt seit diesem Jahr eine Indexierung: Zahlungen an Kinder, die im Ausland leben, werden nicht in fester Höhe geleistet, sondern im Verhältnis zu den dortigen Lebenshaltungskosten berechnet. Die Regierung in Wien rechnet mit Einsparungen von rund 100 Millionen Euro.
Die zuständige EU-Kommissarin lehnt diese Indexierung als unfair ab. "Es gibt in der Europäischen Union keine Kinder zweiter Klasse", hatte Marianne Thyssen erklärt. Auch dieser Streit könnte - wenn Österreich nicht innerhalb von zwei Monaten auf das Vertragsverletzungsverfahren reagiert - vor dem EuGH landen.
Im Juni 2016 hatten die Luxemburger Richter bereits entschieden, dass Mitgliedstaaten die Zahlung von Kindergeld an EU-Ausländer unter Umständen verweigern dürfen. Sozialleistungen an nicht erwerbstätige EU-Bürger könnten an gewisse Voraussetzungen wie einen rechtmäßigen Aufenthalt geknüpft werden, hieß es damals in der Urteilsbegründung.
jj/sti (afp, curia.europa.eu)