Flüchtlinge in Deutschland: Wem steht was zu?
28. September 2023Wer in Deutschland welche Leistungen erhält, hängt grundsätzlich vom Status der Geflüchteten ab.
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine etwa erhalten ohne Asylverfahren eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz. Die beinhaltet ein sofortiges und unbeschränktes Recht auf Arbeit. Den rund 1,1 Millionen ukrainischen Geflüchteten in Deutschland steht bei Bedürftigkeit auch der volle Umfang von Sozialleistungen zu: Dazu gehört das Bürgergeld, das im Januar 2023 das Arbeitslosengeld II abgelöst hat. Zurzeit (September 2023) beläuft sich das Bürgergeld für alleinstehende Erwachsene auf 502 Euro monatlich. Geflüchtete ohne Unterkunft haben zudem – wie jede Person ohne Wohnung in Deutschland – Anspruch auf Unterbringung durch die zuständige Sozialbehörde. Das kann eine Notunterkunft sein, ein Hostel oder eine Sammelunterkunft für Flüchtlinge. Außerdem haben die vorübergehend Schutzbedürftigen Zugang zu medizinischer Versorgung über eine Krankenkasse. Die Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst für zwei Jahre.
Andere Regeln gelten für Menschen, die nach Deutschland einreisen und hier Asyl beantragen.
Unterbringung
Untergebracht werden Asylsuchende in der Regel zunächst in einer sogenannten Erstaufnahmeeinrichtung. Für die sind die Bundesländer zuständig. Erstaufnahmeeinrichtungen sind oft große Unterkünfte wie zum Beispiel ehemalige Kasernen. Die Menschen leben in Mehrbettzimmern ohne eigene Kochmöglichkeit, werden aber voll mit Essen versorgt. Der Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung kann zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten dauern. Danach werden Schutzsuchende auf die Landkreise oder direkt in die Kommunen verteilt.
In den meisten Kommunen gibt es dauerhafte Sammelunterkünfte, meist Gemeinschaftsunterkünfte genannt. Das können Unterkünfte mit 30 Personen sein; es können aber auch mehrere hundert Menschen dort wohnen. Das Spektrum ist breit: Es gibt einfache, aber freundlich gestaltete Neubauten mit Garten und Spielgeräten für Kinder, mit Kochmöglichkeiten in einer abgeschlossenen Wohneinheit. Es gibt aber ebenso heruntergekommene Häuser in abgelegenen Ortsteilen, in denen sich Geflüchtete die Zimmer zu viert oder zu fünft teilen müssen.
Während des Asylverfahrens ist die Bewegungsfreiheit der Asylsuchenden eingeschränkt: Für die Dauer des Verfahrens und teilweise darüber hinaus sind sie verpflichtet, an einem bestimmten Ort zu wohnen.
Finanzielle Unterstützung
Was Geflüchteten in Deutschland zusteht, regelt das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz. Leben die Asylbewerber in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft, werden sie mit dem sogenannten "notwendigen Bedarf" versorgt. Das umfasst Nahrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflegeprodukte sowie Haushaltswaren. Für den unmittelbaren persönlichen Bedarf steht den Schutzsuchenden auch Taschengeld zu. Bei alleinstehenden Leistungsberechtigten sind das derzeit ungefähr 150 Euro pro Monat.
Wird der "notwendige Bedarf" nicht als Sachleistung zur Verfügung gestellt, sondern als Geldleistung, stehen alleinstehenden Asylbewerbern derzeit insgesamt 367 Euro zu.
Belohnt wird ehrenamtliches Engagement: Wenn Asylbewerber ehrenamtlich arbeiten, dürfen sie Honorare bis 200 Euro erhalten.
Gesundheit
Akute medizinische Notfälle wie bei etwa Verletzungen müssen in Krankenhäusern versorgt werden. Die Krankenhäuser können sich die Kosten beim Sozialamt erstatten lassen. Ansonsten variiert die Gesundheitsversorgung zwischen den Bundesländern. In vielen Bundesländern erhalten Asylsuchende mittlerweile eine elektronische Gesundheitskarte, mit der sie direkt zu einem Arzt gehen können. In anderen Bundesländern müssen Schutzsuchende vor einer Behandlung beim zuständigen Amt einen Behandlungsschein beantragen. Am Leistungsumfang ändert dies allerdings nichts.
Durch die Zuerkennung eines Schutzstatus oder nach 18-monatigem Aufenthalt erhalten Leistungsberechtigte dann Zugang zu den regulären Gesundheitsleistungen, analog zu allen anderen gesetzlich Versicherten.
Duldung
Geflüchteten, deren Asylantrag abgelehnt wurde, stehen im Übrigen die vollen Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz zu, wenn sie eine sogenannte Duldung haben. Das heißt: Die Ausreisepflichtigen dürfen vorübergehend in Deutschland bleiben, weil es Ausreisehindernisse gibt oder sie nicht abgeschoben werden können. Das kann daran liegen, dass sie keine Ausweisdokumente nachweisen können oder auch eine Krankheit haben, die im Herkunftsland nicht behandelt werden kann.
Um Identitäten schneller feststellen zu können und die nötigen Reisedokumente zu beschaffen, ist die Mithilfe von Behörden der Herkunftsländer notwendig. Die Bundesregierung hat deshalb mit einigen Ländern Rücknahmeabkommen abgeschlossen und bemüht sich um ähnliche Abkommen mit anderen Staaten. In mehreren Ländern ist das Interesse an der Rücknahme von Staatsangehörigen allerdings gering. Einer der Gründe: Geldtransfers von Migranten – auch irregulären – an ihre Familien in der Heimat sind ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor in den Herkunftsländern. In manchen Ländern machen diese Zahlungen mehr aus als die Entwicklungshilfe. Und sie kommen bei den Menschen an.