Horst Dreier: "Der Staat darf nicht untätig bleiben"
22. Juli 2013Deutsche Welle: Die Diskussion um das Spähprogramm Prism hat eine neue Debatte um Sicherheits- und Freiheitsrechte hervorgebracht. Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich hat gesagt, Sicherheit sei ein "Supergrundrecht". Gibt es Supergrundrechte, die per se anderen Grundrechten übergeordnet sind?
Horst Dreier: Nein, die gibt es nicht. Ganz im Gegenteil: Es ist eigentlich schon immer herrschende Auffassung in der Verfassungsrechtslehre gewesen, dass es gerade keine Rangordnung oder Hierarchie der Grundrechte gibt. Einzige Ausnahme, die man machen könnte, wäre die Menschenwürde, wenn man sie denn als Grundrecht ansieht und nicht als objektives Verfassungsprinzip. Die Menschenwürde ist in der Tat von höherem Rang, weil sie unter dem Schutzmantel des Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes, also der sogenannten Ewigkeitsklausel, steht.
Wie lässt sich denn abwägen zwischen Grundrechten, die sich widersprechen? Gegenwärtig sagen viele Politiker, wir bräuchten eine gewisse Überwachung, um die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten - das sei wichtiger als Datenschutz.
Pauschal kann man dazu nur sagen, was man zu jeder Abwägung sagen muss: Es müssen alle Belange pro und kontra gegeneinandergestellt und dann in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Das führt aber natürlich nicht zu einem klaren Ergebnis, sondern benennt nur die Aufgabe.
Ich glaube, hinter der Sache steht ein ganz anderer Gesichtspunkt, den man freilich nicht in der unglücklichen Terminologie eines "Supergrundrechts" zum Ausdruck bringen sollte. Nämlich, dass Sicherheit natürlich schon immer Aufgabe des Staates gewesen ist. Die Herstellung von Sicherheit, also des inneren und äußeren Friedens, bildet überhaupt die grundlegende und zentrale Legitimation für die Existenz des Staates - das wissen wir seit Thomas Hobbes, dem Begründer der modernen Staatstheorie.
Resultiert daraus, dass der Staat die Grundrechte seiner Bürger beschneiden darf, um seiner Funktion gerecht zu werden?
Ja, das ist normaler Rechtsalltag. Der Clou der staats- und verfassungsrechtlichen Entwicklung in Deutschland besteht darin, dass wir seit einigen Jahrzehnten diese uralte Staatsaufgabe Sicherheit auch grundrechtlich erfassen können. Wir fragen: Was muss und kann der Staat tun, um den einen Bürger vor den Übergriffen des anderen Bürgers zu schützen und inwieweit darf er dafür in die Freiheitssphäre des anderen Bürgers eingreifen?
Ich gebe Ihnen mal ein Beispiel mit Bezug auf die aktuelle Diskussion: Wenn es so wäre, dass nicht die amerikanische NSA, sondern eine deutsche private Firma diese Abhörmaßnahmen unternommen hätte, dann wäre völlig klar, dass ein solcher Übergriff des einen privaten Trägers auf die Freiheitsrechte unzähliger Bürger, auf ihr Recht auf Privatsphäre und ihre informationelle Selbstbestimmung, absolut unerträglich und absolut unzulässig wäre. Für die Unterbindung eines solchen Vorgehens würde es keiner neuen Normen bedürfen, es müssten nur die bestehenden angewendet werden.
Gibt es da eine Faustformel, wann es den Vorbehalt eines Richters braucht?
Rein verfassungsrechtlich ist die Sache relativ einfach: Für jeden Eingriff in die Freiheitssphäre der Bürger und ihrer Grundrechte brauchen Sie eine gesetzliche Grundlage. Und dieser Eingriff muss verhältnismäßig sein. Das heißt, er muss geeignet sein, er muss erforderlich sein und er muss proportional sein, also das Übermaßgebot nicht verletzen. Das heißt, er darf die Freiheitssphäre des Einzelnen nicht zu stark tangieren.
Ich hab ja eben gesagt, wir müssen uns vorstellen, das würde eine private Firma in Deutschland machen. Jetzt haben wir den interessanten Fall: Es ist eine ausländische Staatsmacht! Und für den Verfassungsrechtler stellt sich jetzt die spannende und bei weitem nicht geklärte Frage: Greifen eigentlich die grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates auch im Verhältnis zu anderen Staaten? Und da betreten wir möglicherweise interessantes Neuland.
Das heißt, was daraus juristisch folgt, wenn die USA deutsche Grundrechte verletzen, das ist noch gar nicht geklärt?
Das wäre mir nicht bekannt. Wenn ich richtig verstanden habe, was die Amerikaner sagen, dann stehen die doch auf dem Standpunkt: Unsere eigenen Bürger, die dürfen wir nicht so ohne weiteres abhören. Aber Ausländer? Jederzeit und unbegrenzt! Das kann ja eigentlich nicht sein. Das wäre jedenfalls nicht das Verständnis des deutschen Grundgesetzes.
Müsste Deutschland, um seinen Schutzverpflichtungen gegenüber den eigenen Bürgern nachzukommen, sich entschiedener gegen Bespitzelung aus dem Ausland wehren?
Das würde ich schon sagen! Jedenfalls darf man es nicht bei der schlichten Feststellung bewenden lassen: Hier handelt halt nicht die deutsche Staatsgewalt, sondern eine andere. Die spannende Frage ist: Wenn jetzt die Übergriffe nicht von anderen Bürgern kommen, sondern von anderen Staaten - Grundrechtseingriffe wie umfassendes gesetzloses Abhören -, inwieweit wird dann die Schutzpflicht des Staates aktiviert? Diese Schutzpflicht ist allerdings nach ganz gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so strukturiert, dass der Staat einen relativ breiten Gestaltungs- und Ermessensspielraum hat. Dass der Staat dieser Schutzpflicht aber in irgendeiner Weise nachkommen muss und nicht vollständig untätig bleiben darf, das scheint mir evident zu sein.
Horst Dreier ist Professor für Rechtsphilosophie, Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Würzburg. Er ist Herausgeber eines dreibändigen Grundgesetz-Kommentars.
Das Gespräch führte Marcus Lütticke.