ABC des Vatikans
6. April 2005A - E
Apostolische Paenitentiarie:
Päpstlicher Gerichtshof für den Gewissensbereich
Apostolischer Protonotar:
Ein römischer Prälat. Es gibt zwei Klassen: das Kolleg der sieben wirklichen Apostolischen Protonotare, seit 1973 dem Staatssekretariat eingegliedert, und die Überzähligen Apostolischen Protonotare. Die mit besonderen Rechten ausgestatteten wirklichen Apostolischen Protonotare bilden, nachweisbar seit dem 5. Jahrhundert, das Kollegium der an der römischen Kurie Dienst tuenden Notare. Daneben wird der Titel eines Apostolischen Protonotars durch den Papst als geistlicher Ehrentitel verliehen.
Bischof:
Ein Bischof ist der Vorsteher einer Diözese, in der er alle Vollmacht besitzt und sie gemäß der kirchlichen Rechtsordnung in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung ausübt. Hierbei unterstützen ihn die Diözesankurie, kollegial strukturierte Beratungsgremien und besonders die Priester seiner Diözese. Zur Amtstracht des Bischofs gehören (bei feierlichen Gottesdiensten) Bischofsring, Brustkreuz, Stab und Mitra.
Diözese:
In den Ostkirchen: Im Byzantinischen Reich der Distrikt eines Patriarchen, heute das Bistum. An der Spitze steht der Bischof, dem zuweilen ein Vikarbischof zugeordnet ist. Bistumssynoden (Versammlungen, s. Synoden) bestehen in den einzelnen Kirchen mit unterschiedlicher Zusammensetzung und verschiedenen Rechten.
Erzdiözese, Erzbistum:
Diözese eines Erzbischofs und Hauptdiözese einer Kirchenprovinz
K
Kaplan:
Ursprüngliche Bezeichnung für den Kleriker an der fränkischen Hofkapelle, dann auch allgemein für Geistliche an Kapellen; heute Bezeichnung für einen Kleriker, der die Seelsorge für eine bestimmte Gemeinschaft oder einen besonderen Kreis von Gläubigen versieht. Auch gebräuchlich für „Hilfspriester“, der für eine Pfarrei bestellt und dem Pfarrer untergeordnet ist.
Kardinal:
"Wichtigster Geistlicher", in der katholischen Kirche die höchsten kirchlichen Würdenträger nach dem Papst, ausschließlich von ihm ernannt und seine engsten Mitarbeiter in der Leitung der Kirche. Das vornehmste Recht der Kardinäle ist seit 1179 die Papstwahl (Konklave). Wer zum Kardinal erhoben werden soll, muss die Priesterweihe empfangen haben und soll, wenn er noch nicht Bischof ist, die Bischofsweihe empfangen. Kirchenrechtlich unterstehen die Kardinäle ausschließlich der Jurisdiktionsgewalt des Papstes. Das Kardinalskollegium ist gegliedert in Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone; an seiner Spitze steht der von den Kardinalbischöfen gewählte Kardinaldekan. Besondere Kardinalämter sind: Kardinalgroßpaenitentiar (Leiter des päpstlichen Gerichtshofes für den Gewissensbereich), Kardinalstaatssekretär und Kardinalvikar (Stellvertreter des Papstes im Bistum Rom). Die hauptamtlichen in der römischen Kurie tätigen Kardinäle werden Kurienkardinäle genannt.
Kongregation:
Eine Kongregation bezeichnet eine Vereinigung. Dies kann beispielsweise ein Zusammenschluss mehrerer selbstständiger Klöster eines Ordens zu einem Klosterverband sein. Unter Kurienkongregationen, früher Kardinalskongregationen, versteht man die höchsten Behörden der römischen Kurie, die für die gesamte katholische Kirche zuständig sind. Kollegial verfasst, werden die Kurienkongregationen durch Kardinalpräfekten geleitet; Mitglieder sind Kardinäle und Diözesanbischöfe. Jeder Kurienkongregation ist außerdem ein Kreis von Konsultoren zugeordnet. Schwerwiegende und außergewöhnliche Entscheidungen der Kurienkongregationen bedürfen der Zustimmung des Papstes. Die Generalkongregation bezeichnet die Gesamtheit der Kardinäle.
Konklave:
Das Konklave bezeichnet sowohl die Räume für die Papstwahl wie auch die wahlberechtigte Kardinalsversammlung sowie den Vorgang der Papstwahl. Die Papstwahl beginnt frühestens 15, spätestens 20 Tage nach dem Tod des Papstes und findet unter völligem Abschluss von der Außenwelt statt. Wahlberechtigt sind maximal 120 Kardinäle, die das 80. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die beteiligten Kardinäle müssen in einem Eid absolute Geheimhaltung über die Wahl und ihr Wahlverhalten zusichern. Die Wahl wird so oft wiederholt, bis ein Kandidat zwei Drittel der Stimmen plus eine erhalten hat. Seit 1996 erlaubt die Papstwahlordnung (Änderung durch Johannes Paul II.) die Wahl mit absoluter Stimmenmehrheit, wenn 29 Wahlgänge ergebnislos verlaufen sind. Hat der neugewählte Papst die Wahl angenommen, verkündet der erste der Kardinaldiakone dem wartenden Volk die stattgefundene Wahl und den Namen des neuen Papstes.
Konzil:
Eine Versammlung von kirchlichen Repräsentanten (vor allem von Bischöfen) zur Beratung und Entscheidung (gesamt-)kirchlicher Angelegenheiten. Eine besondere Bedeutung in der Kirchengeschichte haben die ersten sieben ökumenischen Konzile, deren Teilnehmer die noch ungeteilte Gesamtkirche repräsentierten und deren Beschlüsse auch heute von allen großen christlichen Kirchen anerkannt werden.
Kurie:
Unter der römischen Kurie versteht man die Gesamtheit der kirchlichen Behörden, durch die der Papst die katholische Kirche leitet. Für das Bistum Rom und für die Vatikanstadt bestehen besondere päpstliche Behörden. Zur römischen Kurie gehören seit der Reform 1988 fünf Behördengruppen: Das Staatssekretariat unter Leitung des Kardinalstaatssekretärs, neun Kurienkongregationen, drei Gerichtshöfe, elf Päpstliche Räte und drei Ämter (die Apostolische Kammer, die Präfektur der wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhles und die Vermögensverwaltung des Apostolischen Stuhles). Außerdem zählen zur römischen Kurie die Präfektur des Päpstlichen Hauses sowie das dem Staatssekretariat zugeordnete Zentralamt für kirchliche Statistik. Mit der römischen Kurie verbunden sind neben anderen Institutionen außerdem das Vatikanische Geheimarchiv, die Vatikanbibliothek und Radio Vatikan.
Kurienkardinal:
Ein in der Kurie in Rom tätiger Kardinal
P - V
Papst:
Das Oberhaupt der Römisch-Katholischen Kirche. Ehrentitel und Anrede ist "Heiliger Vater". Der Papst ist nach katholischer Tradition und nach der Auffassung einiger anderer christlicher Kirchen Nachfolger des Apostel Petrus, der von diesen Kirchen als erster Bischof von Rom angesehen wird und vermutlich um das Jahr 67 nach Christus in Rom den Märtyrertod erlitten hat. Bisher gab es inklusive Gegenpäpsten mehr als 300 Päpste. Als Gegenpapst wurde ein Papst bezeichnet, der zu Lebzeiten eines bereits kanonisch gewählten Papstes aufgestellt wurde, weil sich beispielsweise das Kardinalskollegium spaltete.
Pontifikat:
Amtszeit eines Papstes oder Bischofs
Prälat:
Im katholischen Kirchenrecht ein Träger ordentlicher Jurisdiktion, also der Vorsteher einer Teilkirche; auch Bezeichnung für andere Ordinarien und hohe Amtsträger der römischen Kurie. Darüber hinaus gibt es die Bezeichnung Prälat als geistlichen Ehrentitel, wobei drei Grade unterschieden werden: Apostolischer Protonotar, Ehrenprälat Seiner Heiligkeit und Kaplan Seiner Heiligkeit.
Promulgation:
Öffentliche Bekanntmachung oder Bekanntgabe, beispielsweise eines Gesetzes
Sedisvakanz
Die Sedisvakanz (lateinisch für „leerer Stuhl“) bezeichnet den Zeitraum, in dem der päpstliche oder ein bischöflicher Stuhl nicht besetzt ist. Für die Zeit der Sedisvakanz eines bischöflichen Stuhles ist vom Konsultorenkollegium (in Deutschland vom Domkapitel) ein Diözesanadministrator als zwischenzeitlicher Leiter der Diözese zu wählen. Bei Sedisvakanz des päpstlichen Stuhles fällt dem Camerlengo (Leiter der Apostolischen Kammer) die zwischenzeitliche Verwaltung zu.
Synoden:
In den christlichen Kirchen die Versammlung von kirchlichen Repräsentanten zur Beratung und Entscheidung kirchlicher Angelegenheiten.
Vatikan:
Die Residenz des Papstes bei der Peterskirche auf dem Monte Vaticano in Rom. Auch Kurzbezeichnung für die oberste Behörde der katholischen Kirche und die Vatikanstadt.
Vikarbischof:
In der russisch-orthodoxen Kirche: Geistlicher im Bischofsrang, der den Diözesanbischof unterstützt; vergleichbar dem katholischen Weihbischof.