Machtstruktur im Iran

Nicht gewählte Institutionen
Gewählte Institutionen
Iranischer Geistlicher
Iranischer Jurist
Iranischer Bürger
Iranische Frau
Geistlicher
Jurist
Zivilist, männlich
Zivilistin, weiblich
ernennt
setzt ab
wählt
überwacht
vermittelt
ernennt
setzt ab
wählt
überwacht, bewilligt, sperrt
vermittelt
Oberster Rechtsgelehrter
(Ayatollah Ali Chamenei)
Schlichtungsrat
(35 Mitglieder)
Präsident
Expertenrat
(86 Geistliche)
Parlament
(290 Sitze)
Wächterrat

6 Geistliche         6 Juristen  
Oberster Rechtsgelehrter
Amtszeit: lebenslang
Einfluss: indirekt, aber sehr hoch
Schlichtungsrat
Vermittlungsausschuss zwischen
Wächterrat und Parlament
Präsident
Amtszeit: 4 Jahre
Ernennt Minister
Expertenrat
Amtszeit: 8 Jahre, 86 Geistliche,
kann theoretisch den OR absetzen
Parlament (Legislative)
Amtszeit: 4 Jahre. Aktuell 290 Abge-
ordnete, macht Gesetzeseingaben.
Wächterrat
Das "Verfassungsgericht" überprüft Gesetze und Kandidaten
Oberster Rechtsgelehrter
(Ayatollah Ali Chamenei)
Schlichtungsrat
(35 Mitglieder)
Präsident
Expertenrat
(86 Geistliche)
Parlament
(290 Sitze)
Wächterrat

6 Geistliche     6 Juristen  
Wächterrat

6 Geistliche         6 Juristen  
Oberster Rechtsgelehrter
(Ayatollah Ali Chamenei)
Schlichtungsrat
(35 Mitglieder)
Präsident
Expertenrat
(86 Geistliche)
Parlament
(290 Sitze)
Wächterrat

6 Geistliche         6 Juristen  
Oberster Rechtsgelehrter
Beim Geistlichen Führer laufen alle Fäden der Macht zusam-
men, auch wenn er sich aus dem Tagesgeschäft meist heraushält. Er kann den Präsi-
denten absetzen, ernennt die obersten Richter des Landes sowie die sechs geistlichen Mitglieder des 12-köpfigen Wächterrates. Zugleich ist er Oberbefehlshaber der irani-
schen Streitkräfte und der paramilitärischen Bassidsch-Milizen.
Präsident:
Der Präsident des Iran wird höchstens zweimal für eine Amtszeit von je vier Jahren gewählt, kann aber jederzeit vom Obersten Rechtsgelehrten abgesetzt werden. Er ernennt die Minister, Gouverneure und Botschafter und ist verantwortlich für Haushaltsplanung und Beschäftigungspolitik. In wichtigen Politikfeldern wie der Außen- und Verteidigungspolitik oder der Atompolitik hat aber der Oberste Rechtsgelehrte das letzte Wort.
Wächterrat:
Der Wächterrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Sechs Geistliche werden vom Geistlichen Führer ernannt, sechs Juristen zwar vom Parlament gewählt, aber zuvor vom Obersten Richter vorgeschlagen, der auch vom Geistlichen Führer ernannt wird. Das Gremium kann alle Entscheidungen des Parla-
ments blockieren und bestimmt die Zulassung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl, das Parlament und den Expertenrat.
Parlament:
Die 290 Abgeordneten des Madschlis sind für die Gesetzge-
bung zuständig. Ihre Beschlüsse müssen jedoch erst vom Wächter-
rat gebilligt werden, bevor sie in Kraft treten. Die Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt.
Die religiösen Minderheiten der iranischen Juden, Christen und Zoroastrier sind mit mindestens je einem Abgeordneten vertreten. Die restlichen Sitze gehen an Muslime.
Expertenrat:
Der Rat besteht aus 86 Geist-
lichen, die vor allem die Amtsfüh-
rung des Obersten Rechtsgelehr-
ten kontrollieren sollen. Theoretisch kann der Expertenrat ihn sogar absetzen. Da der Geist-
liche Führer jedoch de facto die Zusammensetzung des Wächter-
rats bestimmt und der Wächterrat wiederum die Kandidaten des Expertenrates vorauswählt, ist eine solche Amtsenthebung in der Realität praktisch unmöglich.
Schlichtungsrat:
Der Schlichtungsrat ist eine Art Vermittlungsausschuss zwischen Wächterrat und Parlament. Seine 35 Mitglieder werden vom Obers-
ten Rechtsgelehrten ernannt. Blockiert der Wächterrat Gesetzes-
vorschläge des Parlaments, sucht der Schlichtungsrat einen Kompro-
miss. In Einzelfällen kann er ein Gesetz auch gegen den Wächterrat durchsetzen, wenn es "die Interessen der Staatsordnung" erfordern.
Volk:
Fast 80 Millionen Menschen leben im Iran, die überwältigende Mehrheit davon sind Muslime (89% Schiiten, 10% Sunniten). Wahlberechtigt sind alle Iraner ab 17 Jahren, ihr Einfluss auf die Politik bleibt aber begrenzt. Denn der Oberste Rechtsgelehrte wird nicht vom Volk gewählt, und der Wächterrat kann jeden Kandidaten ohne Angaben von Gründen von der Wahl ausschließen.
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Quelle: www.bpb.de
Einfluss des obersten rechtsgelehrten
Einfluss des Schlichtungsrates
Einfluss des Präsidenten
Einfluss des Expertenrates
Einfluss des Parlamentes
Einfluss des Wächterrates
Einfluss des Volkes
Das iranische Volk