UN-Interventionen in Afrika
16. April 2011Libyen und die Elfenbeinküste: es geht in beiden Fällen um ein offensives Eintreten für die Menschenrechte. Aber geht es nur darum? Für den Völkerrechtler Bardo Fassbender von der Universität der Bundeswehr in München ist es noch viel zu früh, von einer Zeitenwende zu sprechen. Er sieht vielmehr verschiedene Konzepte der Vereinten Nationen miteinander in Konflikt. "Das traditionelle Peace-Keeping war seit seinen Anfängen strikt unparteilich angelegt." Danach handeln die Vereinten Nationen nur im Einvernehmen mit den Konfliktparteien als ganz neutrale Macht, die bestimmte Interessen der Zivilbevölkerung schützt. "Und das liegt jetzt mit einer neuen Tendenz des Sicherheitsrats in Konflikt, der sich viel aktiver engagiert und sich damit viel stärker auf eine bestimmte Seite stellt."
Unparteiische Durchführung mit allen erforderlichen Mitteln?
Die Vereinten Nationen haben die militärische Intervention in der Elfenbeinküste mit Resolution 1975 auf den Weg gebracht. In dieser Resolution vom 30. März 2011 stellt der Sicherheitsrat schwere Verletzungen der Menschenrechte und des Völkerrechts auch durch staatliche Sicherheitskräfte fest und kommt zu der Schlussfolgerung, dass die Angriffe gegen die Zivilbevölkerung "möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen". Die Resolution betont ausdrücklich, dass die UN-Truppen ermächtigt sind, "bei der unparteiischen Durchführung ihres Mandats alle erforderlichen Mittel einzusetzen", um die Zivilbevölkerung vor Gewalt zu schützen.
Die Spielräume, die derartige Formulierungen lassen, werden realpolitisch ausgefochten. Völkerrechtler Bardo Fassbender spricht von Resolutionen, die "voller politischer Formelkompromisse sind, weil immer um das Erreichen einer notwendigen Mehrheit gerungen wird und darum, das Veto eines der ständigen Mitglieder auszuschließen". Die Folge sei eine sehr offene Terminologie. "Es wird zum Beispiel ein Mandat erteilt zum Schutz der Zivilbevölkerung, zum Schutz der legitimen Regierung, all das sind vergleichsweise offene Termini, die dann machtpolitisch gefüllt werden."
Der Einsatz von Kampfhubschraubern gegen die Stellungen des abgewählten Präsidenten Laurent Gbagbo hat den Machtkampf um die Staatsführung zu Gunsten Allasane Ouattaras entschieden. Die Reaktionen von Russland und Südafrika zeigen, wie sensibel das Thema ist. Beide Länder haben die Luftangriffe gegen das Gbagbo-Lager scharf kritisiert. Vor allem Russland betont die Unparteilichkeit des Instruments der Friedenstruppe fordert eine Untersuchung über die Verhältnismäßigkeit der Mittel.
Schutz der Bevölkerung oder Regimewechsel?
Im Fall Libyen finden sich vergleichbare Konfliktlinien. Auch dort geht es um die Frage, wie lange die Mitglieder des Sicherheitsrats eine so weitgehende Auslegung des Mandats mitmachen. In Libyen kämpft eine internationale Allianz unter Führung der NATO aus der Luft gegen die Truppen des Machthabers Muammar el Gaddafi - und unterstützt damit die Rebellen. Der Einsatz basiert auf UN-Resolution 1973 vom 17. März 2011. Darin spricht der Weltsicherheitsrat von einer "groben und systematischen Verletzung von Menschenrechten". Deswegen ermächtigt das höchste UN-Gremium eine internationale Allianz, "alle notwendigen Maßnahmen" zum Schutz der bedrohten Zivilbevölkerung zu ergreifen, allerdings "unter Ausschluss ausländischer Besatzungstruppen jeder Art".
Der Schutz der Zivilbevölkerung ist nicht gleichbedeutend mit dem Sturz des Gaddafi-Regimes, betont der Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft der Vereinten Nationen, Thomas Bruha. Der Hamburger Völkerrechtler sieht einen Sturz Gaddafis nicht nur durch Resolution 1973 gedeckt. "Ob die Akteure dieses Ziel mitverfolgen ist eine andere Frage. Aber dadurch wird die Aktion meines Erachtens nicht sofort rechtswidrig. Sie wird politisch fragwürdig."
Die Pflicht zu schützen
Die Resolutionen zu Libyen und zur Elfenbeinküste rechtfertigen die jeweilige militärische Intervention ausdrücklich mit der Verpflichtung zum Schutz der Zivilbevölkerung. Es ist zum ersten Mal, dass das in derart deutlicher Form passiert. Der Sicherheitsrat folgt in beiden Fällen dem Konzept der Schutzverantwortung ("Responsibility to Protect" oder auch "R2P"): Versagt ein Staat beim Schutz seiner Bevölkerung oder verletzt ein Staat die Menschenrechte seiner Bevölkerung, hat die Internationale Gemeinschaft nicht nur das Recht, sondern die Pflicht zu intervenieren.
Für den Hamburger Völkerrechtler Thomas Bruha greift das Prinzip, auch wenn es in der UN-Charta nicht als vollendetes Rechtsprinzip ausformuliert ist. Für ihn "ergibt sich diese Schutzverpflichtung schon aus den Menschenrechten, insbesondere den Menschenrechtskonventionen. Alle Staaten, die diese Menschenrechtspakte, insbesondere die UN-Pakte, unterzeichnet haben, sind nicht nur verpflichtet, sich direkter Eingriffe in die Menschenrechte zu enthalten, sondern sie müssen sich auch schützend vor die Menschenrechte stellen. Das gilt insbesondere für das Recht auf Leben."
Selektive Intervention
Das Konzept der Schutzverantwortung ist seit den Völkermorden in Ruanda und auf dem Balkan in der Diskussion. Aber die Fälle, in denen es nicht zum Einsatz kommt, überwiegen nach wie vor. Warum gibt es Interventionen in der Elfenbeinküste und in Libyen, aber nicht in der Demokratischen Republik Kongo oder im Sudan? "Das Völkerrecht ist das Recht der Internationalen Gemeinschaft wie sie leibt und lebt", lautet die Antwort von Thomas Bruha von der Deutschen Gesellschaft der Vereinten Nationen. "Partikularinteressen und unterschiedliche Interessenskonstellationen sind gewissermaßen die politische Geschäftsgrundlage." Dennoch fordert er: "Lieber etwas mehr schützen und dafür ungleich handeln als alle gleich behandeln und nicht schützen."
Vor allem das Vetorecht der ständigen Mitglieder im Sicherheitsrat macht es schier unmöglich, die militärischen und politischen Ziele einer Intervention eindeutig zu formulieren. Die Realpolitik entscheidet darüber, wann und wie die Vereinten Nationen als Schutzpatron der Menschenrechte intervenieren.
Autorin: Sandra Petersmann
Redaktion: Michael Borgers