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Die "Lex Gurlitt"

Annika Zeitler26. November 2013

Die Weltöffentlichkeit schaut auf Deutschland: Ändert die Bundesregierung ein Gesetz, um die Gurlitt-Werke an die Besitzer zurückzugeben? Dazu müssten Verjährungsfristen aufgehoben werden. Juristen sind sich uneinig.

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Hans Christoph: "Paar", Aquarell, 1924 (Foto: Staatsanwaltschaft Augsburg/dpa)
Bild: picture-alliance/dpa

Nach deutschem Recht ist der Fall Gurlitt klar: Nach 30 Jahren sind alle Ansprüche der Eigentümer auf Herausgabe der Kunstwerke erloschen und damit der Raub seitens der Nazis verjährt. Bayerns Justizminister Winfried Bausback (CSU) will nun ein neues Gesetz, so dass Fälle von NS-Raubkunst nicht mehr verjähren, wenn der Erwerb böswillig war, also der Käufer gewusst hat, dass die Bilder oder andere Gegenstände dem Eigentümer abhanden gekommen sind. Die Änderung soll rückwirkend gelten - also auch für den Fall Gurlitt.

"Jeder Dieb kann in Deutschland sagen, ich berufe mich auf Verjährung"

"Der Vorschlag, die Verjährungsfrist außer Kraft zu setzen, bereitet mir als Jurist große Magenschmerzen. Ich kann nicht einfach eine 'Lex Gurlitt' schaffen, das wäre verfassungswidrig", sagt Nicolas Kemle, Rechtsanwalt und Vorsitzender des Instituts für Kunst und Recht in Heidelberg. "Es braucht lediglich einen Paragraphen, der die NS-Raubkunst zu einer Ausnahme macht", entgegnet Erik Jayme, der zu den international anerkannten Fachleuten im Kunstrecht gehört. Man dürfe nicht immer vor dem Bundesverfassungsgericht zittern."Das Furchtbare am deutschen Gesetz ist doch, dass der Dieb sagen kann, ich habe gestohlen und jetzt berufe ich mich auf Verjährung", so Jayme.

Winfried Bausback (Foto: dpa - Bildfunk)
Winfried Bausback will die Verjährungsfristen aufhebenBild: picture-alliance/dpa

Die Verjährungsfristen gelten in Deutschland für fast alle Sachverhalte. Mit einer 'Lex Gurlitt' müssten sich aber auch die Eigentümer von Betrieben, Häusern, Schmuck und anderen nicht unerheblichen Sachwerten fragen lassen, wie ihre Vorfahren unter den Nationalsozialisten an ihren Besitz gekommen sind. Die Crux eines solchen Gesetzes: Es müsste für eine unbestimmte Zahl von Fällen gelten.

In der Schweiz gibt es keine Verjährung

Es ist reine Spekulation, dass in den Zollfreilagern in der Schweiz noch weitere Werke aus dem Privatbesitz von Cornelius Gurlitt lagern. Aber hier wäre die Gesetzesgrundlage eine ganz andere: "In der Schweiz gilt Eigentum für die Ewigkeit. Hier gibt es keine Verjährung", sagt Erik Jayme.

Schon vor zwölf Jahren hatte der deutsche Bundesrat die Bundesregierung gebeten, die Verjährungsfristen von Kunst, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurde, neu zu überdenken. Es blieb aber lediglich bei dieser Empfehlung - passiert ist seitdem nichts. Mit dem Fall Gurlitt taucht das Problem aber nun wieder auf.

Verjährung immer dann aussetzen, wenn es einen passt?

310 Gemälde wird die Augsburger Staatsanwaltschaft wohl Cornelius Gurlitt zurückgeben müssen, weil sie zweifelsfrei ihm gehören. Doch bei den restlichen Werken ist unklar, ob es sich nicht um NS-Raubkunst handelt. Auf der Datenbank lostart.de wurden bisher nur 79 Werke des Gurlitt-Kunstschatzes veröffentlicht.

Dr. Hildebrand Gurlitt und zwei andere Männer (Foto: dpa - Bildfunk)
Dr. Hildebrand Gurlitt wurde nach dem Zweiten Weltkrieg Direktor des Kunstvereins für die Rheinlande und WestfalenBild: picture-alliance/dpa

Im Ausland ist die Verjährung Auslegungssache, wie ein Fall aus dem Jahr 1992 belegt. Damals war plötzlich im Londoner Auktionshaus Sotheby's das Gemälde "Heilige Familie mit dem heiligen Johannes und der heiligen Elisabeth" von Joachim Wtewael aus dem Jahr 1603 aufgetaucht. Das Bild war kurz nach dem Zweiten Weltkrieg von sowjetischen Truppen im Museum von Gotha in Thüringen beschlagnahmt worden. Nach deutschem Recht wären die Ansprüche des Museums zu diesem Zeitpunkt längst verjährt gewesen. "Hier hat die Bundesregierung aber die andere Auffassung vertreten, dass man sich nicht auf die Verjährung berufen darf", sagt Erik Jayme. Der englische Richter setzte Moral sogar vor deutsches Recht. Er wertete die Beschlagnahme durch die Sowjets als Diebstahl, und so konnte das Bild an Deutschland zurückgegeben werden.

Das Washingtoner Abkommen empfiehlt Rückgabe

Der Fall Gurlitt scheint kompliziert und ein Lösung noch in weiter Ferne. "Wir müssen an unser Rechtssystem denken, und deshalb tendiere ich dazu, die Bilder an Cornelius Gurlitt zurückzugeben", sagt Rechtsanwalt Kemle. Tatsächlich gibt es in Deutschland den Grundsatz, dass Gesetze nicht rückwirkend in Tatbestände eingreifen sollen. Doch wo bleibt dann die Moral?

Das sogenannte Washingtoner Abkommen von 1998 machte es vor und appellierte an die moralische Verpflichtung NS-Raubkunst an die Eigentümer oder Erben zurückzugeben. Es ist aber kein geschriebenes Gesetz und damit nicht bindend. Außerdem findet es nur unter öffentlichen Einrichtungen Anwendung. "Die meisten Museen folgen aber diesem Grundsatz und versuchen die Kunstwerke an die Besitzer zurückzugeben", so Kemle. Viele Museen unternehmen aber auch gar nichts, um ihre Bestände aufzuarbeiten.

Zeichnung von Max Liebermann zeigt eine Frau mit Kind (Foto:Staatsanwaltschaft Augsburg)
Neu auf Lostart.de: "Frau mit Kind von hinten" von Max LiebermannBild: Staatsanwaltschaft Augsburg

Eine Stiftung wäre die eleganteste Lösung

Die deutsche Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sieht eine Verlängerung der Verjährungsfristen bei NS-Raubkunst, wie es ihr bayerischer Kollege vorschlägt, kritisch: "Es braucht eine Vertrauensbasis zur Lösung der komplexen rechtlichen Fragen. Zurückliegende und abgeschlossene Sachverhalte sind nur ganz begrenzt einer Gesetzgebung zugänglich".

Vermutlich liegt die Lösung des Gurlitt-Falls in einem Kompromiss. "Ich halte eine Stiftung, die sich mit dem Problem auseinandersetzt, für die eleganteste Lösung aller Beteiligten", schlägt der Kunstrechtler Nicolas Kemle im Fall Gurlitt vor.