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Wegweisendes BGH-Urteil zur Leihmutterschaft

19. Dezember 2014

Der Bundesgerichtshof hat einen weitreichenden Beschluss zur Leihmutterschaft gefasst: Ein schwules deutsches Paar, dessen Kind von einer Leihmutter in den USA ausgetragen wurde, darf sich als Eltern eintragen lassen.

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Eine Schwangere zeigt ihren Bauch (Foto: Fotolia)
Bild: Fotolia/Andres Rodriguez

Dreieinhalb Jahre nach der Geburt des Kindes steht nun fest: Seine beiden Väter können sich auch offiziell auf dem Standesamt als Eltern eintragen lassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob zwei anders lautende Urteile aus Berlin auf.

Das Kind war 2010 mit dem Samen eines der beiden Männer und einer anonym gespendeten Eizelle gezeugt worden. Der Embryo wurde einer Leihmutter eingepflanzt, die in Kalifornien lebt. Ein kalifornisches Gericht hatte entschieden, beide Männer seien offiziell die Eltern des Kindes. Sowohl das Amtsgericht Schöneberg als auch das Kammergericht Berlin hatten die Entscheidung des US-Gerichts abgelehnt, weil Leihmuttergeschäfte nach deutschem Recht verboten sind.

Kindeswohl ist vorrangig

Nach Ansicht des BGH durfte das kalifornische Gericht die Entscheidung über die Elternschaft treffen und diese sei hier anzuerkennen. Der BGH stellte bei seiner Entscheidung auf das Wohl des Kindes in den Vordergrund. Dieses spreche "eher für als gegen eine Anerkennung". Das generelle deutsche Verbot der Leihmutterschaft hätte nur Konsequenzen für Deutschland.

Ob eine andere Beurteilung möglich ist, wenn kein Elternteil mit dem Kind genetisch verwandt oder die Leihmutter genetische Mutter ist, ließ der BGH in seiner Entscheidung offen. Das Kind lebt mit seinen beiden Vätern in Berlin.

Immer wieder gehen Paare aus Deutschland mit unerfülltem Kinderwunsch für die Leihmutterschaft ins Ausland. In Indien stehen Frauen für bis zu 30.000 US-Dollar als Leihmutter bereit. In den USA werden üblicherweise 80.000 US-Dollar verlangt.

cw/se (dpa, epd)