Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als rechtsextrem einstufen
6. Februar 2024Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD-Nachwuchsorganisation einer Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts zufolge als "gesichert extremistische Bestrebung" einstufen. Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Jungen Alternative (JA) hätten sich seit einem vorangegangenen Urteil hinsichtlich der Einstufung als Verdachtsfall zur "Gewissheit verdichtet", teilte das Gericht mit. Das Verwaltungsgericht lehnte damit einen Eilantrag der Alternative für Deutschland und der Jugendorganisation ab.
Der Verfassungsschutz hatte die JA 2019 zunächst als Verdachtsfall im Bereich des Rechtsextremismus eingestuft, im Jahr 2023 erfolgte dann die Einstufung als gesichert rechtsextreme Bestrebung. Die AfD und die JA klagten dagegen. Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes waren Partei und deren Nachwuchsorganisation nun erfolglos. Die Klage als solche gegen die Hochstufung ist weiterhin anhängig.
"Völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff"
Zur Begründung führten die Richter aus, die JA halte an einem "völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff" fest. Eine zentrale politische Vorstellung der JA sei der "Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand", verbunden mit einem Ausschluss "ethnisch Fremder". Dies stelle einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar, welche die prinzipielle Gleichheit der Menschen umfasse.
Zudem stellte das Verwaltungsgericht eine massive ausländerfeindliche Agitation der JA fest, die sich insbesondere gegen den Islam und Muslime richte. Asylbewerber und Migranten würden pauschal verdächtigt und herabgewürdigt. Einwanderer würden zudem als "Schmarotzer und kriminell" bezeichnet.
"Agitation gegen das Demokratieprinzip"
Weiter agitiere die JA auf Bundes-, Landes- und Kreisebene gegen das Demokratieprinzip. Zum Ausdruck komme dies etwa in Gleichsetzungen der Bundesrepublik mit diktatorischen Regimen, insbesondere dem NS-Regime und der DDR. Auch verfüge die JA über Kontakte zu Verbindungen, die als verfassungsfeindlich eingestuft seien, etwa zur Identitären Bewegung.
Grundsätzlich stelle die Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz keine Maßnahme dar, die gegen den Bestand der AfD" gerichtet sei. Vielmehr diene sie der Aufklärung, ob eine Partei - beziehungsweise im vorliegenden Fall deren Jugendorganisation - verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Die Zulässigkeit einer solchen Aufklärung werde von der Verfassung vorausgesetzt, so die Richter.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
jj/se (dpa, afp, rtr, epd)