"US-Angriff war völkerrechtswidrig"
10. April 2017DW: Was sind die Voraussetzungen für einen militärischen Angriff nach dem Völkerrecht?
Stefan Talmon: Ein Luftangriff wie überhaupt jeder Angriff auf einen anderen Staat setzt voraus, dass es ein Mandat des UN-Sicherheitsrates gibt. Nach der UN-Charta müssten alle fünf Großmächte als ständige Mitglieder einer militärischen Maßnahme zugestimmt haben. Oder im Ausnahmefall - wenn ein solches UN-Mandat nicht vorliegt - müsste ein Fall von Selbstverteidigung vorliegen.
Wann darf denn eine Autorisierung durch den UN-Sicherheitsrat entfallen? Gibt es Ausnahmefälle?
Im Völkerrecht wird der Fall der "humanitären Intervention" diskutiert. Das umfasst den Fall, dass ein Staat Gewalt oder andere unmenschliche Praktiken gegen seine eigene Bevölkerung anwendet. In diesem Fall wurde überlegt, ob andere Staaten eingreifen dürfen, um die Bevölkerung gegen ihren eigenen Staat und die eigene Regierung zu schützen. Das war unter anderem einer der Rechtfertigungsgründe, die angeführt wurde für die Nato-Luftangriffe gegen Serbien, als es 1999 um den Kosovo-Konflikt ging. Damals haben sich einige Staaten auf die humanitäre Intervention berufen. Diese Begründung wurde dann aber von der überwältigenden Mehrheit der Staaten abgelehnt, sodass wir heute sagen können, dass die einseitige humanitäre Intervention - ohne Autorisierung durch den UN-Sicherheitsrat - nicht vom Völkerrecht gedeckt ist. Gleiches gilt für das sogenannte Institut der Schutzverantwortung.
Die Kosovo-Intervention war damals völkerrechtswidrig, aber einzelne Staaten haben versucht, das Völkerrecht zu ändern, indem sie eine andere Verhaltensweise an den Tag gelegt haben und dann gewartet haben, was die Reaktion der anderen Staaten ist. So entsteht Völkergewohnheitsrecht. Ein Staat weicht von den bestehenden Rechtsregeln durch sein Handeln ab, gibt aber zu verstehen, dass er eine neue Rechtsregel etablieren möchte. Dann kommt es auf die Reaktion der anderen Staaten an.
Würde ein solches Vorgehen das Verhalten der USA in Syrien entschuldigen?
Im Moment ist es völkerrechtlich nicht gedeckt. Denn wenn die USA eine Rechtsänderung wünschen würden, müssten sie diese auch offensiv vertreten. Sie müssten diese Rechtsposition auch anderen Staaten zur Diskussion stellen. Das ist von der amerikanischen Seite aber bisher ausgeblieben.
Bemerken Sie, dass der Luftangriff auf Syrien Diskussionen über Änderungen im Völkerrecht auslöst?
Diskussionen gibt es in der Völkerrechtswissenschaft immer, aber die Mehrheit meiner Kollegen, die sich bislang geäußert haben, werten den Angriff der USA in Syrien als völkerrechtswidrig.
Könnte das noch durch irgendeine Handlung der USA "geheilt" werden?
Nein, eine solche nachträgliche Heilung sieht das Völkerrecht nicht vor und es ist in diesem Fall auch sehr unwahrscheinlich, dass zum Beispiel der UN-Sicherheitsrat im Nachgang diese Aktion autorisieren würde.
Kennt das Völkerrecht denn Handlungsmöglichkeiten aus "moralischen Gründen"?
Das Völkerrecht ist da sehr wertneutral. Es gibt positive Regeln, die nach dem Zweiten Weltkrieg aufgestellt wurden, wann Gewaltanwendung rechtmäßig ist und wann nicht. Diese Regeln bilden ein relativ enges Korsett. Die Gewaltanwendung wurde grundsätzlich bei den Vereinten Nationen zentralisiert. Es sollte verhindert werden, dass einzelne starke Staaten das Recht in ihre Hand nehmen. Man wollte, dass die fünf Hauptmächte dieser Welt als ständige Mitglieder des Sicherheitsrates einstimmig hinter einem Gewalteinsatz stehen und diesen mittragen.
Wenn die USA nicht völkerrechtsgemäß gehandelt haben, von welcher Seite könnten den USA denn jetzt Sanktionen drohen?
Syrien könnte den Fall der Gewaltanwendung durch die USA theoretisch vor den Sicherheitsrat bringen. Aber dadurch, dass die USA eines der fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates sind, wird der Sicherheitsrat zu keiner Entscheidung hinsichtlich der Gewaltanwendung kommen, insbesondere wird keine Verurteilung der USA erfolgen.
Was hat es für eine Bedeutung, wenn die Bundesregierung den Angriff für "nachvollziehbar" hält?
Moralisch könnte man den Angriff nachvollziehen. Emotional kann man das sicher nachvollziehen. Es geschieht Unrecht und man möchte dagegen vorgehen. Aber das Recht gibt klare Regeln vor und es braucht für Angriffe zuerst klare Beweise. Im Fall Syrien sieht das Völkerrecht vor, dass eine internationale Untersuchung vorgenommen wird. Sowohl die Vereinigten Staaten als auch Syrien sind Vertragspartei des Chemiewaffenübereinkommens von 1993. Das schreibt vor, was im Fall eines Chemiewaffeneinsatzes zu tun ist. Es muss eine internationale Untersuchung eingeleitet werden. Die Ergebnisse müssen an die Konferenz der Vertragsstaaten berichtet werden. Diese Konferenz kann dann Maßnahmen empfehlen - aber nur gewaltlose. Und wenn sie Gewaltsammelmaßnahmen für erforderlich hält, muss sie sich an den UN-Sicherheitsrat halten. So sind die Regeln.
Bundesverteidigungsministerin von der Leyen vertrat die Meinung, dass es bereits eine Resolution des Sicherheitsrates gebe, die den Staaten erlauben würde, gewaltsame Maßnahmen gegen Syrien zu ergreifen, wenn ein Chemiewaffeneinsatz vorliegt. Wie bewerten Sie diese Position?
Das ist falsch. Es gibt eine Resolution, die Resolution 2118 aus dem Jahr 2013. Darin hat der UN-Sicherheitsrat beschlossen: wenn in Syrien - egal durch wen - Chemiewaffen eingesetzt werden, dass er dann Maßnahmen nach Kapitel VII7 der UN-Charta verhängen wird. Dazu hätte der UN-Sicherheitsrat aber erst noch einmal tätig werden müssen. In der Resolution 2118 selbst wurden noch keine Maßnahmen - vor allem keine militärischen - verhängt. Deshalb kann diese Resolution auch keine Grundlage für die einseitige Handlungsweise der USA sein.
Sie erinnern sich vielleicht an den Irak-Krieg 2003. Auch dort haben einige Staaten versucht, die Gewaltanwendung gegen den Irak mit bereits bestehenden UN-Sicherheitsrat-Resolutionen aus den Jahren 1990 und 1991 zu begründen. Da wurde versucht, diese Beschlüsse so auszulegen, als ob diese eine dauerhafte Ermächtigung zur Gewaltanwendung böten. Die Mehrzahl der Völkerrechtsgelehrten haben diese Argumentation abgelehnt. Die Regeln, die nach 1945 niedergelegt wurden, haben schon ihre Berechtigung. Einseitige Gewaltmaßnahmen bergen immer die Gefahr in sich, dass sie zu einer Eskalation der Gewalt führen. Womöglich zu einem Weltkrieg. Deshalb sind in der UN-Charta Sicherheitsmechanismen eingebaut.
Prof. Dr. Stefan Talmon ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht an der Universität Bonn. Zuvor war er an der Universität Oxford. Talmon berät auch Staaten und internationale Unternehmen in völkerrechtlichen Fragen.
Das Interview führte Wolfgang Dick.