Stichwort: Revision
13. März 2014
Bis zum Schluss hatte Verteidiger Hanns Feigen die Einstellung des Verfahrens oder allenfalls eine Bewährungsstrafe für seinen Mandanten Uli Hoeneß gefordert. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nun, so die Hoffnung des Anwalts, soll Hoeneß das altbewährte Rechtsmittel der Revision helfen.
Eine Revision dient der rechtlichen Überprüfung einer Entscheidung, also eines Urteils. Dieses Rechtsmittel kann eingesetzt werden, wenn man glaubt, dass es einen Verfahrensfehler gab - Fehlurteile sollen so verhindert werden. Die Revision muss innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung eingereicht werden und muss dann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründet werden. Im Fall Hoeneß haben die Anwälte keinen Zweifel gelassen; schon kurz nach Verkündung des Urteils am Donnerstag (13.03.2014) haben sie zumindest in der Öffentlichkeit angekündigt, in Revision zu gehen - jetzt also muss die Begründung folgen.
Die ist auch zwingend erforderlich - aus der Begründung muss sich zweifelsfrei ergeben, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll. Im Gegensatz zur Berufung wird bei einer Revision keine Neuverhandlung durchgeführt. Außerdem findet keine erneute Beweisaufnahme statt. Das Revisionsgericht ist damit an die Feststellungen gebunden, die der Tatrichter im vorhergehenden Verfahren festgestellt hat. Gegenstand der Revision kann nur sein, das jeweilige Urteil und das ihm zugrundeliegende Verfahren auf Rechtsfehler hin zu überprüfen.
Revision kann erst eingelegt werden, sobald das Urteil verkündet ist. Sie kann nach der Strafprozessordnung auch nur gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte eingelegt werden. Außerdem ist dieses Rechtsmittel einsetzbar bei erstinstanzlichen Urteilen der Landes- und Oberlandesgerichte. In diesen Fällen entscheidet am Ende der Bundesgerichtshof. Auch mit dem Urteil gegen Uli Hoeneß wird sich nun vermutlich der BGH in Karlsruhe beschäftigen.