Stichwort: Der Bundesrat und seine Abstimmungsregeln
16. Dezember 2002Durch den Bundesrat, die Kammer der Länder, "wirken die Länder bei der Gesetzgebung des Bundes mit". So formuliert es das Grundgesetz. Konkret bedeutet das, dass der Bundesrat mit allen Vorlagen befasst wird und den meisten Bundesgesetzen auch ausdrücklich zustimmen muss - nämlich allen Verfassungsänderungen sowie allen Gesetzen, die in die Finanzen der Länder eingreifen oder von ihnen ausgeführt werden müssen. Je nach ihrer Bevölkerungszahl hat jedes der 16 Bundesländer zwischen drei und sechs Stimmen.
Bei den Abstimmungen im Bundesrat gilt nach Artikel 51 des Grundgesetzes, dass "die Stimmen eines Landes nur einheitlich" abgegeben werden können. Das hat nicht zuletzt für die Bundesländer spezielle Konsequenzen, in denen, wie etwa in Brandenburg, Koalitionen die Regierung stellen. Das Land kann seine Stimmen nur in eine Waagschale werfen. Finden die Partner aber zu keiner gemeinsamen Haltung über ihr Abstimmungsverhalten im Bundesrat, folgt daraus die Stimmenthaltung in der Länderkammer - so ist es in der Regel in den Koalitionsverträgen festgelegt. Und eine Enthaltung wirkt faktisch wie eine Ablehnung, da bei Abstimmungen in der Länderkammer immer die ausdrückliche Zustimmung der Mehrheit gefordert ist.
Auf die Verabschiedung eines Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat folgt die sogenannte "Ausfertigung": Der zuständige Fachminister, der Bundeskanzler und der Bundespräsident müssen es unterzeichnen. Damit kann es im Bundesgesetzblatt "verkündet" werden und in Kraft treten. Nach herrschender Rechtsauffassung ist der Bundespräsident nicht befugt, ein ihm zur Unterzeichnung vorliegendes Gesetz inhaltlich zu beurteilen. Er ist aber sehr wohl verpflichtet, sein verfasssungsgemäßes Zustandekommen zu prüfen. Kommt er dabei zu einem negativen Urteil, muss er die Unterschrift verweigern - das Gesetz kann damit nicht in Kraft treten.