Sami A. muss nach Deutschland zurück
10. August 2018Das Gericht lehnte einen Antrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ab, ein seit Juni 2010 geltendes Abschiebeverbot für den Tunesier aufzuheben. Das BAMF hatte argumentiert, dass Sami A. seit seiner Abschiebung aus Deutschland nach Tunesien dort nicht gefoltert worden sei und somit die Bedenken des Gerichts unbegründet seien. Die Richter schlossen sich dieser Sichtweise nicht an. Nach ihrer Ansicht hat sich die Menschenrechtslage in dem nordafrikanischen Land in den zurückliegenden Wochen nicht geändert. Für Sami A. bestehe weiterhin "beachtliche Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung", heißt es in der Begründung.
Juristisches Tauziehen um Sami A. wird weitergehen
Das Verwaltungsgericht hatte bereits am 12. Juli die Abschiebung des Islamisten mit der gleichen Begründung abgelehnt. Einen Tag später hatten die Behörden Sami A. in Düsseldorf mit einem eigens gecharterten Flugzeug nach Tunesien ausgeflogen. Offizielle Begründung: Die Entscheidung des Gerichts vom Vorabend sei noch nicht bekannt gewesen. Das Bundesamt hatte in seinem Änderungsantrag argumentiert, dass auch ohne diplomatische Zusage aus Tunis dem ehemaligen Leibwächter von Al-Kaida-Führer Osama bin Laden keine Folter drohe. Das BAMF gab laut Gericht als Begründung die Aussagen staatlicher tunesischer Funktionsträger an, dass in dem Land Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte gewährleistet seien.
Und das juristische Tauziehen um die umstrittene Abschiebung von Sami A. wird auch nach der Entscheidung aus Gelsenkirchen weitergehen. Am Montag gegen Mitternacht läuft eine Frist am Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster ab. Die Stadt Bochum wehrt sich in zweiter und letzter Instanz in einem Eilverfahren gegen den Rückholbeschluss des Gerichts in Gelsenkirchen. Wann das OVG eine Entscheidung verkünden wird, ist noch offen. Nach Angaben eines Sprechers geschieht dies "zeitnah".
nob/qu (dpa, afp)