Raubkopien: Bundesrichter wollen EuGH-Klärung
21. Februar 2019Ein paar Klicks am Computer und ein Spielfilm ist von einer DVD ins Internet hochgeladen. Ob dadurch Urheberrechte verletzt werden, spielt dabei keine Rolle. Bislang haben digitale Raubkopierer, die lizenzgeschützte Videos ins Netz stellen, ein leichtes Spiel. Auf Plattformen wie Youtube sind sie anonym unterwegs, erscheinen nur mit ihrem Aliasnahmen. Schlecht für den Rechteinhaber, der deshalb niemanden hat, den er verklagen kann.
Zwei Filme illegal online
Die Münchener Constantin Film war in den Jahren 2013 und 2014 gleich mehrfach Opfer von Raubkopierern. "Parker" und "Scary Movie 5" - zwei ihrer Produktionen - wurden von insgesamt drei Nutzern bei Youtube hochgeladen. Die Filmfirma zog deshalb vor Gericht, um Youtube und dessen Muttergesellschaft Google zu zwingen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Urheberrechtsverletzer - also die individuellen Kennungen der benutzten Computer - herauszugeben. Constantin Film zog bis vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH), der obersten Instanz für Zivilprozesse in Deutschland.
Die Richter am BGH haben das Verfahren nun aber erstmal ausgesetzt. Sie wollen zunächst ihre Kollegen am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) um Rat bitten. Denn bei dem Fall geht es auch um die Auslegung einer EU-Regelung.
Gesetz mit Interpretationsspielraum
Deutschlands Urheberrecht gibt jedenfalls Raum für Interpretationen. So verpflichtet eine fast 30 Jahre alte deutsche Vorschrift Plattformbetreiber dazu, den geschädigten Firmen "Namen und Anschrift" herauszugeben - also ganz oldschool. Beides liegt Youtube nach eigenen Angaben nicht vor.
Constantin will deshalb die E-Mail-Adressen und Telefonnummern der drei Raubkopierer wissen sowie die verwendeten IP-Adressen. Umstritten ist, ob das durch die Formulierung in dem deutschen Gesetz gedeckt ist.
In einer EU-Richtlinie ist von "Namen und Adressen" die Rede. Aber ist damit der Name gemeint, der im Pass steht? Und geht es um die Postanschrift oder eben auch um E-Mail- und IP-Adressen? Der EuGH soll nun klären, was die EU-Richtlinie wirklich umfasst.
Die BGH-Richter sind der Meinung, dass sich die Regelung heutzutage auf E-Mail-Adressen und Telefonnummern erstrecken könnte. Schließlich würden Smartphones auch für Kurznachrichten per SMS oder Whatsapp genutzt - und damit für schriftliche Kommunikation. Wer eine Telefonnummer beantragt, muss immer seinen echten Namen angeben.
Mit der IP-Adresse ließe sich beim Provider herausfinden, von welchem Anschluss aus der Film hochgeladen wurde. Hier ist der BGH aber skeptisch: Die IP-Adresse führe zu einem bestimmten Gerät und nicht zu einer Person, gab der Senatsvorsitzende Thomas Koch zu bedenken.
Bis zur endgültigen Klärung können sich die Raubkopierer erstmal in Sicherheit wiegen. Muss Youtube ihre Daten rausrücken, drohen ihnen Schadensersatzforderungen.
AR/kle (rtr, dpa)