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Ohne Masernschutzimpfung keine Kita-Betreuung

18. Mai 2020

Masern-Impfgegner dürfen ihre ungeimpften Kinder nicht in die Kindertagesstätte oder zur Tagesmutter bringen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem Eilverfahren.

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Symbolbild Impfung gegen Masern
Bild: picture-alliance/dpa/J. Stratenschulte

Der Schutz vor Infektionsrisiken habe Vorrang, heißt es in dem Beschluss des obersten deutschen Gerichts. Ohne ausreichenden Masernimpfschutz könnten die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung ermöglicht und Menschen gefährdet werden, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, urteilten die Richter in Karlsruhe. Sie lehnten damit die Anträge zweier Eltern und ihrer einjährigen Kinder auf vorläufige Außerkraftsetzung der entsprechenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz ab.

Zum stärkeren Schutz vor den hoch ansteckenden Masern gilt seit Anfang März eine Impfpflicht für Kinder in Kitas und Schulen. Eltern müssen bereits vor der Aufnahme nachweisen, dass ihre Kinder geimpft sind. Für Kinder, die schon zur Kita oder zur Schule gehen, muss der Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erfolgen. Eine Ausnahme gilt für Kinder, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

In den beiden Streitfällen wollten Masern-Impfgegner ihre nicht gegen Masern geimpften Kinder in einer kommunalen Kita oder bei einer Tagesmutter betreuen lassen. Ohne Nachweis der Masernimpfung sei ihnen dies aber verwehrt. Damit werde ihr Recht auf Ausübung der Gesundheitssorge für ihre Kinder verletzt. Daher müssten bis zur Entscheidung ihrer Verfassungsbeschwerde die gesetzlichen Bestimmungen zur Masernimpfung vorerst außer Kraft gesetzt werden.

Strenge Folgenabwägung

Unter Vorsitz des neu gewählten Gerichtspräsidenten Stephan Harbarth nahm die Kammer die in Eilverfahren übliche Folgenabwägung vor und lehnte die Anträge ab. Würden ungeimpfte Kinder in einer Kita oder bei einer Tagesmutter betreut, bestehe die Gefahr, dass sich die Kinder selbst oder andere Personen anstecken, die aus medizinischen Gründen sich nicht impfen lassen können. Das Interesse der Beschwerdeführer, ihre Kinder ohne Masernschutzimpfung betreuen zu lassen, müsse daher "gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten", entschieden die Richter.

Ziel des Gesetzes sei der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell angehalten sei, erklärte das Verfassungsgericht. Die Nachteile, die im Fall einer späteren Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in Hauptverfahren verbunden wären, überwögen in Ausmaß und Schwere nicht die Nachteile, die bei einer vorläufigen Verhinderung eines sich später als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten, hieß es weiter.

kle/gri (epd, dpa, afp, rtr)