Keine Entschädigung für Kundus-Opfer
30. April 2015Bei dem von dem damaligen deutschen NATO-Oberst Georg Klein in Afghanistan angeordneten Luftangriff sind am 4. September 2009 zwischen 91 und 137 Zivilisten getötet worden. Sie hielten sich bei den Tanklastern auf, die Taliban-Kämpfer entführt hatten und die sieben Kilometer vom Lager der deutschen NATO-Truppen in einem Flussbett stecken geblieben waren.
Das Landgericht Bonn hatte die Klage eines Bauern und einer Witwe, die bei dem Angriff Angehörige verloren hatten, im Dezember 2013 abgewiesen. Die beiden forderten insgesamt 90.000 Euro Schadensersatz vom Bundesverteidigungsministerium, dem Klein untersteht.
"Richterspruch ist korrekt"
Die Berufung der Opferanwälte Karim Popal und Peter Derleder lehnte das Oberlandesgericht Köln nun mit der Begründung ab, der Richterspruch des Landgerichts Bonn vom Dezember 2013 sei nicht zu beanstanden. Die Bonner Richter hatten in erster Instanz entschieden, den an der tödlichen Militärattacke beteiligten Soldaten sei "keine schuldhafte Amtspflichtverletzung" vorzuwerfen. So habe ein militärischer Informant in insgesamt sieben Telefonaten vor dem Luftanschlag jeweils versichert, dass sich bei den Tanklastern keine Zivilisten aufhielten.
Anwälte wollen weiter klagen
"Wir werfen schon dem Landgericht vor, dass es die Beweisaufnahme einfach abgebrochen hat", sagte Derleder der Deutschen Welle. Auch mit dem Urteil des Oberlandesgerichts wollen er und sein Kollege sich nicht zufrieden geben. "Der damalige Oberst Klein hat durch seinen Bombenabwurfbefehl Zivilisten fahrlässig und damit schuldhaft verletzt", so der Anwalt. "Wir gehen notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Da würde das doch unabhängiger beurteilt werden als von deutschen Gerichten."
"Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts unterstreicht die Rechtsauffassung der Bundesregierung", sagte ein Sprecher des Bundesverteidigungsministeriums der DW.
Deutschland der richtige "Ansprechpartner"
Vor Beginn des ursprünglichen Verfahrens im März 2013 war unklar gewesen, ob der Fall überhaupt in deutsche Zuständigkeit fällt. Die Opferanwälte sagten, die Bundesregierung müsse zahlen, weil der damalige Oberst Klein als deutscher Vertreter gehandelt hatte.
Genau das bestritten die Anwälte des Bundesverteidigungsministeriums um Mark Zimmer. "In unserem Fall hat Oberst Klein ja nicht primär im Auftrag der Bundesregierung gehandelt, sondern er war eingebunden in ein System der NATO", erklärte Zimmer der DW. "Deswegen waren ja auch seine Vorgesetzten NATO-Offiziere." Das Argument, die Bundesregierung sei der falsche Ansprechpartner, ließ das Gericht aber nicht gelten.
Strittiges Videomaterial
Ein weiterer strittiger Punkt waren die Luftaufnahmen, die in den Stunden vor der Bombardierung entstanden waren. Popal und Derleder hatten im ursprünglichen Gerichtsprozess behauptet, Klein hätte auf ihnen erkennen müssen, dass es sich bei den Menschen im Flussbett um Zivilisten handelte und deswegen die Bombardierung nie anordnen dürfen. Um Klarheit zu gewinnen, lies der Vorsitzende Richter im Kundus-Prozess, Heinz Sonnenberger, im Oktober 2013 das Videomaterial zeigen, das amerikanische Jets aufnahmen, die über den Tanklastern kreisten.
Die Opferanwälte wiesen auf klare Bewegungsmuster hin, die ihrer Meinung nach auf Zivilisten schließen ließen, die mit Kanistern zu den Tanklastern kamen und in verschiedene Dörfer zurückkehrten. Diplom-Afghanist Thomas Ruttig sagte außerdem aus, dass die große Anzahl der Menschen eher nicht nach einer Ansammlung von Taliban Kämpfern aussehe, da meistens höchstens zehn Taliban an einer Mission teilnähmen. "Jemand, der sich auskennt, sollte eigentlich wissen, dass so eine große Gruppe nicht nur Taliban sein können", erklärte Ruttig.
Die Anwälte des Bundesverteidigungsministeriums beurteilten die Videobilder dagegen weit weniger klar. Aus den schwarzen Punkten, die sich vor hellem Hintergrund hin und her bewegten, hätte Klein auf gar keinen Fall Zivilisten von Aufständischen unterscheiden können, betonten sie. Anwalt Mark Zimmer sah damals nur ein "diffuses Bild".