Kein Schadensersatz bei Pilotenstreik
21. August 2012Ist ein Streik einem Vulkanausbruch gleichzusetzen? Die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe sagen ja. Ein Pilotenstreik sei - wie ein Vulkanausbruch oder Schneefall - in der Regel ein für die Fluggesellschaft "unabwendbares Ereignis", das keine Zahlungspflicht auslöse. Das betrifft auch Streiks, bei denen nicht das eigene Personal, sondern etwa das Flughafenpersonal die Arbeit niederlegt und es deshalb zu Ausfällen kommt.
Verpflegung ja, Entschädigung nein
Bei Flügen, die durch Verschulden der Fluggesellschaft annulliert werden müssen, zum Beispiel bei technischen Defekts, steht dem Passagier eine Entschädigung von 600 Euro zu. In dem aktuellen Fall des BGH verklagten zwei Reisende die Lufthansa auf diese Ausgleichsleistung. Wegen der Pilotenstreiks im Februar und März 2010 war ihr Rückflug aus Miami gestrichen worden. Die Lufthansa hatte die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen, weigerte sich aber, die Fluggäste finanziell zu entschädigen.
Ein Streik ist nicht zu verhindern
Das muss die Airline auch nicht, sagt der Bundesgerichtshof. Streikentscheidungen werden von den Beschäftigten in Rahmen ihrer Tarifautonomie getroffen, ohne Einfluss der Fluggesellschaften. Weiter verweist der BGH in seiner Urteilsbegründung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach kein Ausgleich gezahlt werden muss, wenn es sich um "nicht zu beherrschende Gegebenheiten" handelt. Dazu zählt laut dem BGH auch ein Streik.
In der Verhandlung deutete der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck an, man müsse die "Streikfrage" aber auch für den europäischen Raum klären, um eine einheitliche Position zu schaffen.
Gutes Krisenmanagement
Lob gab es für die Airline: Die Lufthansa habe während des Streiks alle zumutbaren und geeigneten Maßnahmen ergriffen und Sonderflugpläne so arrangiert, dass die Zahl der annullierten Flüge auf ein Minimum beschränkt wurde.
lg/fab (dapd, afp, dpa)