"Grenzkontrollen müssen Ausnahme bleiben"
22. November 2015DW: Herr Pötzsch, was halten Sie von den Plänen, die Kontrollen an den Außengrenzen des Schengen-Raums zu verschärfen?
Urs Pötzsch: Es ist natürlich nachvollziehbar, dass man nach den dramatischen Ereignissen von Paris versucht, die Möglichkeiten, die das Recht bietet, auszuschöpfen, um die Sicherheit der in Europa lebenden Menschen zu gewährleisten. Die Grenzvorschriften bieten da einen gewissen Spielraum, der noch nicht ausgeschöpft ist.
Wie sind denn die derzeitigen Regelungen für EU-Bürger, wenn sie aus dem Schengen-Raum - beispielsweise nach Großbritannien - ausreisen und danach wieder einreisen wollen?
Der Schengener Grenzkodex sieht vor, dass ein Grenzübertritt aus dem Schengen-Raum oder in diesen hinein nur an den zugelassenen Stellen erfolgen darf, damit eine sinnvolle Kontrolle stattfinden kann. Jede Person, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die an einer dieser Grenzstellen passieren möchte, muss einer sogenannten Mindestkontrolle unterzogen werden, das heißt es erfolgt eine Identitätskontrolle anhand eines Reisepasses. Außerdem muss geprüft werden, ob dieser Reisepass gültig und echt ist. Bei EU-Bürgern reicht diese Mindestkontrolle bisher. Für Drittstaatenangehörige müssen viel umfangreichere Voraussetzungen geprüft werden. Es muss beispielsweise in Datenbanken nachgeschaut werden, ob es Informationen zu der betreffenden Person gibt.
Nicht nur an den Außengrenzen des Schengen-Raums werden gerade Kontrollen verschärft, sondern auch zwischen Schengen-Ländern wie beispielsweise Frankreich und Deutschland. Wer entscheidet darüber, ob diese temporären Rechtskontrollen innerhalb der eigentlich "grenzenlosen" EU eingeführt werden?
Es ist den Mitgliedstaaten vorbehalten, für einen gewissen Zeitraum Grenzkontrollen einzuführen. Da gibt es zwei unterschiedliche Varianten.
Das eine sind geplante Kontrollen. Das heißt, Mitgliedstaaten können Grenzkontrollen bei ernsthaften Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit einführen, müssen das allerdings im Regelfall vier Wochen vorher der EU-Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ankündigen. Diese Maßnahmen sollen eigentlich nur 30 Tage dauern. Der Grenzkodex sieht aber mehrere Verlängerungsmöglichkeiten vor - sechs Monate und maximal sogar bis zu zwei Jahren. Der Rechtfertigungsdruck nimmt da natürlich zu.
Zweitens gibt es die Möglichkeit sofortiger Kontrollen. Da sind die Mitgliedstaaten frei, auch wieder im Fall der Bedrohung für die öffentliche Sicherheit, sofort zu handeln, müssen das dann allerdings auch unmittelbar der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen. Für diese sofortigen Kontrollen sieht der Grenzkodex nur eine Dauer von maximal zehn Tagen vor. Dabei kann es sich nur um absolute Ausnahmefälle handeln.
Irgendeine Gefahr kann man leicht herbeizitieren und so die Kontrollen ausdehnen. Wer kontrolliert, wann diese Grenzkontrollen wirklich gerechtfertigt sind?
Die Grenzbestimmungen fußen auf einer Europäischen Verordnung, die wie ein Gesetz gilt. Dagegen kann man rechtlich vorgehen: Zum einen können sich einzelne Bürger auf die Einhaltung der Vorschriften berufen. Die zweite Möglichkeit sind sogenannte Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission, die darüber wacht, dass die Mitgliedsstaaten das europäische Recht richtig anwenden. Wenn das nicht der Fall ist, kann die Kommission den Mitgliedstaat vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg verklagen. Auch zum Beispiel, wenn beobachtet wird, dass ein Staat über einen längeren Zeitraum von den Befugnissen immer wieder Gebrauch macht auf eine Weise, die nicht vereinbar ist mit dem Grenzkodex.
Wie häufig haben die Mitgliedstaaten in der Vergangenheit von temporären Grenzkontrollen Gebrauch gemacht?
In den vergangenen Jahren war das immer mal wieder bei Großereignissen der Fall, in Deutschland zum Beispiel bei der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 oder anlässlich des G8-Treffens in Heiligendamm 2007.
Wären permanente Grenzkontrollen mit den EU-Verträgen vereinbar?
Die Freizügigkeit ist in den Verträgen fest verankert - und gilt im Übrigen innerhalb des Schengenraums nicht nur für EU-Bürger, sondern für alle Menschen, die sich dort aufhalten. Sie ist in der EU-Charta als Grundrecht anerkannt. Der Grenzkodex sagt ganz klar, dass die Kontrollen innerhalb des Schengen-Raums eine Ausnahme bleiben müssen.
Für wie effektiv halten Sie diese Grenzkontrollen?
Nehmen wir mal die Überprüfung anhand von Datenbanken: Bei EU-Bürgern kann sie erfolgen, bei anderen muss sie erfolgen. Die Frage ist, ob es zu einer Person entsprechende Daten gibt - aber auch, ob die Daten auf dem aktuellen Stand sind. Es mag sich im Nachhinein herausstellen, dass eine Person bereits kriminell in Erscheinung getreten ist, aber das nicht in der Datenbank hinterlegt war. Das heißt, die Effektivität der Kontrollen hängt unter anderem auch von der Zusammenarbeit der Behörden und der Pflege dieser Datenbanken ab.
Urs Pötzsch arbeitet als Rechtsexperte für EU-Verträge und -Institutionen beim Zentrum für Europäische Politik in Freiburg.