Gericht: Abschiebung in Maghreb rechtens
27. März 2018Die obersten deutschen Verwaltungsrichter haben keine Einwände gegen die Abschiebung eines mutmaßlichen Gefährders nach Tunesien. Das juristische Tauziehen um den Fall könnte dennoch weitergehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Hindernisse mehr für die Abschiebung des in Hessen inhaftierten, terrorverdächtigen Tunesiers. Einen Eilantrag des als Gefährders eingestuften Mannes gegen seine drohende Abschiebung, lehnten die Richter ab.
In der vergangenen Woche hatte das Amtsgericht Frankfurt die Abschiebehaft des Tunesiers verlängert. Er war im Februar 2017 bei einer Anti-Terror-Razzia festgenommen worden. Die Ermittlungsbehörden werfen ihm vor, für die Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) einen Anschlag in Deutschland vorbereitet zu haben. Auch in seinem Heimatland steht er unter Terrorverdacht. Er soll unter anderem bei dem Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis, bei dem mehrere Menschen im März 2015 ermordet wurden, beteiligt gewesen sein.
Gericht beruft sich auf Behörden-Zusagen aus Heimatländern
Der Bundesgerichtshof hatte indes Mitte August die Untersuchungshaft aufgehoben, weil er keinen hinreichenden Tatverdacht sah. Der Beschuldigte kam daraufhin jedoch nicht auf freien Fuß, sondern in Abschiebehaft.
Das Bundesverwaltungsgericht legte im September fest, dass nur dann abgeschoben werden kann, wenn die tunesische Regierung unter anderem zusichert, dass der Islamist nicht ohne Weiteres für den Rest seines Lebens ins Gefängnis kommt. Die tunesische Regierung übermittelte daraufhin im Dezember eine Verbalnote an Deutschland.
"Todesstrafe wird nicht vollstreckt"
Hierzu teilte das Bundesverwaltungsgericht nun mit, zwar könne nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes nicht ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller in Tunesien die Verhängung der Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe drohe. Allerdings werde die Todesstrafe wegen eines seit Jahren bestehende Moratoriums in Tunesien nicht mehr verhängt. Die tunesischen Behörden hätten die Einhaltung dieses Moratoriums zugesichert.
Außerdem gebe es die Möglichkeit einer Begnadigung, wodurch die Todesstrafe in eine Haftstrafe umgewandelt werden könnte. Bei einer lebenslangen Gefängnisstrafe bestehe im tunesischen Recht die Möglichkeit auf einer Überprüfung mit Aussicht auf Entlassung. Damit drohe dem Mann keine menschenrechtswidrige Behandlung, entschieden die obersten deutschen Verwaltungsrichter. Dem Beschuldigten bleibt nun noch die Möglichkeit gegen seine Abschiebung Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Auch Abschiebung nach Algerien rechtens
In einem zweiten Fall bestätigte das Gericht im Nachhinein die Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines islamistischen Gefährders nach Algerien durch den Stadtstaat Bremen vor einem Jahr. Der seit 2003 mit Unterbrechungen in Deutschland lebende IS-Sympathisant gehörte nach Überzeugung des Gerichts seit längerem der radikal-islamistischen Szene in Deutschland an. Er habe "Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt". Der Mann wurde im Januar 2018 nach Algerien abgeschoben, wo er in Haft sitzt.
Auch in diesem Fall hatte das Leipziger Gericht die Abschiebung von der Zusage abhängig gemacht, "dass dem Kläger in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht". Nach einer entsprechenden Bestätigung des Leiters der algerischen Polizei befand das Gericht: Zum Zeitpunkt der Abschiebung habe "nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit" die Gefahr bestanden, dass die Rechte des Mannes nach Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würden.
tön/ jj (dpa, epd)