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Für Polen nichts zu holen

16. August 2017

Wenn Firmen aus der EU dauerhaft Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, müssen sie in der Regel auch die deutschen Sozialabgaben zahlen - und nicht die in ihrem Land geltenden Sätze.

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Deutschland Bundessozialgericht
Bild: picture-alliance/dpa/S. Pförtner

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in Kassel klargestellt. Es wies damit die Klage eines polnischen Unternehmens gegen die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) zurück. 

Die Firma hatte unter anderem in den Jahren 2005 und 2006 Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum in Deutschland beschäftigt. Sie wollte aber die wesentlich höheren Beiträge zur deutschen Sozialversicherung nicht rückwirkend zahlen und beantragte deshalb eine Ausnahmegenehmigung. Diese wurde ihr aber verwehrt. Zu Recht, wie die obersten Sozialrichter in Kassel entschieden. 

Ausnahmen möglich

Der aktuelle Fall wurde noch auf Basis einer früheren Rechtslage entschieden. Nach Angaben des Bundessozialgerichts gilt seit dem 1. Mai 2010 in der EU der Grundsatz, wonach Arbeitnehmer in der Regel in dem Land sozialversichert sind, in dem sie beschäftigt sind. Schickt eine Firma einen Mitarbeiter in einen anderen EU-Staat, gelten die Rechtsvorschriften aus dem Ursprungsland weiter, wenn die Dauer des Arbeitseinsatzes 24 Monate nicht überschreitet. Außerdem darf der Mitarbeiter keinen Kollegen ersetzen, dessen Entsendezeit abgelaufen ist. 

Anderes gilt allerdings, wenn Arbeitnehmer für voraussichtlich mehr als 24 Monate in einen anderen EU-Staat entsandt werden. Dann gelten die Sozialversicherungsvorschriften des Ziellandes. Beide betroffenen Länder können aber eine Ausnahme vereinbaren. In Deutschland ist für solche Vereinbarungen die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) zuständig.

Im konkreten Fall hatte die DVKA dem Bauunternehmen aus Polen eine solche Ausnahmevereinbarung verweigert. Dagegen klagte das Unternehmen. Das BSG widersprach zwar der Auffassung der DVKA, dass eine solche Klage gar nicht zulässig ist. Der mögliche Anspruch auf eine Ausnahme unterliege sehr wohl der gerichtlichen Kontrolle.

Dennoch wies das BSG die Klage ab. Eine Ausnahme komme nur bei einem "überragenden Arbeitnehmerinteresse" in Betracht. Dies habe das polnische Unternehmen nicht nachgewiesen. Allein das Interesse, durch niedrigere Sozialabgaben einen Wettbewerbsvorteil gegenüber deutschen Baufirmen zu erlangen, könne eine Ausnahme nicht rechtfertigen.

Wen/HF (dpa, afp)