Vorratsdatenspeicherung teils zulässig
6. Oktober 2020Eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Internet- und Telefon-Verbindungsdaten ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht zulässig.
Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder im Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit kann ein Mitgliedsstaat aber vorübergehend die allgemeine Speicherung von Telefon- und Internetdaten anordnen, teilte das höchste Gericht in der Europäischen Union mit. Dies müsse sich allerdings auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum beschränken und von Gerichten oder unabhängigen Behörden überprüft werden.
Kampf gegen Kriminalität vs. Verbraucherschutz
Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung ist hoch umstritten. Die Unternehmen sind dabei gesetzlich verpflichtet, Telefon- und Internetverbindungsdaten der Nutzer zu sichern, so dass Ermittler später bei Bedarf darauf zugreifen können.
Sicherheitspolitiker sehen sie als zentrales Instrument im Kampf gegen organisierte Kriminalität, Kinderpornografie und Terrorismus. Gegner wie Bürgerrechtler und Verbraucherschützer halten sie für riskant und überzogen. Sie nehmen an, dass manche Schwerkriminelle und Terroristen ohnehin Dienste oder Techniken einsetzten, die nicht mit der Vorratsdatenspeicherung erfasst werden - am Ende würden dann vor allem die Daten ehrlicher Bürger erfasst.
Das aktuelle Urteil erging auf Anfrage von Frankreich, Belgien und Großbritannien. Gerichte in den Ländern verhandeln Klagen gegen nationale Regelungen und baten den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts. Der EuGH urteilte schon 2016, dass die anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetdaten unzulässig sei.
In Deutschland liegt die Vorratsdatenspeicherung auf Eis. Hierzu läuft ein gesondertes Verfahren vor dem EuGH.
ust/as (dpa, afp)