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EuGH: Kein Hartz-IV für EU-Bürger rechtens

25. Februar 2016

Deutschland darf arbeitslosen EU-Bürgern während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts Sozialleistungen verweigern. Damit sollen Sozialtourismus und Armutszuwanderung vermieden werden.

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Das Logo vor dem Haupteingang zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. (Foto: imago/ecomedia/robert fishman)
Bild: Imago/R. Fishman

Dieser Ausschluss zum Schutz der sozialen Systeme setzt auch keine individuelle Prüfung im Einzelfall voraus, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem in Luxemburg verkündeten Urteil entschied. Eingereisten EU-Bürgern können demnach in einem anderen EU-Land ohne Prüfung des Einzelfalls bis zu drei Monate lang nach ihrer Einreise Sozialhilfeleistungen versagt werden, befand das Gericht (Rechtssache C-299/14). Die Richter erklärten damit Regelungen im deutschen Sozialgesetzbuch für vereinbar mit EU-Recht.

Im konkreten Fall ging es um eine spanische Familie, die in Deutschland eine neue Existenz aufbauen wollten. Die Frau zog mit ihrer Tochter zuerst im April 2012 ins Ruhrgebiet und arbeitete dort als Küchenhilfe mit einem Nettoverdienst von monatlich 600 Euro. Der Ehemann folgte mit dem Sohn einige Monate später nach. Für die Kinder erhielt die Familie ab Juli 2012 Kindergeld. Vater und Sohn beantragten sofort Hartz-IV-Leistungen und verwiesen auf die Gleichbehandlung mit Deutschen.

Jobcenter lehte Zahlung ab

Das Jobcenter lehnte die Zahlung von Hartz IV in den ersten drei Monaten jedoch ab. Die Behörde verwies auf die entsprechenden deutschen gesetzlichen Regelungen. Danach sind EU-Bürger, die zu ihren Familienangehörigen in Deutschland nachziehen, in den ersten drei Monaten von Arbeitslosengeld-II-Zahlungen ausgeschlossen.

Wie der EuGH nun urteilte, verstößt bei einem Familiennachzug von EU-Bürgern dieser gesetzliche Hartz-IV-Ausschluss nicht gegen EU-Recht. Danach dürfen sich EU-Bürger zwar in anderen Mitgliedstaaten drei Monate problemlos aufhalten. Die EU-Richtlinie erlaube den Mitgliedstaaten aber, "zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts" ihrer Sozialsysteme den Betroffenen in diesem Zeitraum "jegliche Sozialhilfeleistungen zu verweigern". Die persönlichen Umstände der Betroffenen müssten nicht geprüft werden.

In dem Jobcenter in Gelsenkirchen stehen Arbeitslose Schlange. (Foto: Julian Stratenschulte dpa/lnw)
Schlange stehen für Sozialleistungen: Die Regelungen werden für EU-Bürgern restriktiverBild: picture-alliance/dpa/J. Stratenschulte

Der Geschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes, Werner Hesse, forderte dagegen Sozialleistungen für zugezogene EU-Bürger "vom ersten Tag an". Die Verweigerung von Hartz IV bringe für die Betroffenen "häufig auch Probleme bei Krankenversicherungsschutz, Bildung oder auch der Wohnungssuche", sagte Hesse der Tageszeitung "Neue Osnabrücker Zeitung".

Zwei Hartz-IV-Urteile bekräftigen Kürzungen

Der Luxemburger Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr bereits entschieden, dass Unionsbürger zunächst Hartz-IV-Leistungen nicht beanspruchen können, wenn sie in Deutschland noch nicht gearbeitet haben. Waren sie weniger als ein Jahr beschäftigt und wurden dann arbeitslos, haben sie nur für sechs Monate Anspruch auf Hartz IV.

Laut zwei Urteilen des Bundessozialgerichts haben EU-Ausländer aber spätestens nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Sozialhilfe. Bereits am 15. September 2015 hatte der EuGH nach einer Anfrage des Kasseler Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass der ebenfalls geregelte Hartz-IV-Ausschluss von EU-Bürgern, die sich nicht wegen eines Familiennachzugs, sondern allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, mit EU-Recht im Einklang steht. Das BSG hatte daraufhin am 3. Dezember geurteilt, dass Betroffene bei einem "verfestigten Aufenthalt" in Deutschland zwar nicht Arbeitslosengeld II, dafür aber Sozialhilfe beanspruchen können. Ein verfestigter Aufenthalt liege in der Regel ab einer Dauer von sechs Monaten vor.

Urteil nach Camerons Geschmack

Großbritanniens Premierminister David Cameron hatte gefordert, dass zugewanderte EU-Bürger mindestens vier Jahre in Großbritannien gearbeitet haben müssen, bevor sie einen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen haben. Die Kürzung von Sozialleistungen ist eine seiner Reformforderungen an die EU, um einen Brexit zu vermeiden. Damit wolle er sicherstellen, dass das eigene Sozialsystem keine "künstliche Anziehung" ausübe.

pab/rb (afpd, dpa, epd)