Keine Einreise für mögliche Kriegsverbrecher
2. Mai 2018Verhandelt haben die Luxemburger Richter zwei Fälle aus den Niederlanden und aus Belgien, bei denen jeweils als Kriegsverbrecher verdächtigten Männern die Einreise verwehrt worden war, die sich auf das Recht auf Freizügigkeit berufen hatten. Nach dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann EU-Neubürgern, bei denen der Verdacht auf früher begangene Gräueltaten besteht, das Aufenthaltsrecht durchaus verweigert werden. Dabei müsse im Einzelfall jedoch Schwere und Dauer der Verbrechen berücksichtigt werden (Az. C-331/16 und C366/16).
Relevant: Schwere und persönliche Rolle bei den Verbrechen
Das Gericht betonte, dass EU-Staaten Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers oder seines Angehörigen grundsätzlich einschränken dürfen, wenn von ihnen eine "erhebliche Gefahr" für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen könne. Es sei zwar wenig wahrscheinlich, dass sich die zur Rede stehenden Verbrechen außerhalb ihres historischen Kontextes wiederholen könnten. Ein Verhalten, das eine mit den EU-Grundwerten anhaltend unvereinbare Haltung zeigt, könne dennoch eine Bedrohung darstellen. Zudem müsse die Gefahr gegen den Schutz der Rechte aller EU-Bürger und ihrer Familien abgewogen werden.
In jedem Einzelfall müsse das persönliche Verhalten des Betroffenen geprüft werden, betonte das oberste EU-Gericht. Dazu zählt es unter anderem die Art und die Schwere der ihm zur Last gelegten Verbrechen sowie den Grad seiner Beteiligung. Zudem müsse berücksichtigt werden, wie lange die mutmaßlichen Verbrechen her sind und wie der Betroffene sich seitdem verhalten hat.
Verbrechen im Balkan-Krieg und in Afghanistan vermutet
In den Niederlanden hatte ein Mann mit kroatischer und bosnischer Staatsangehörigkeit seinen Aufenthalt juristisch erzwingen wollen. Sein Asylantrag war zwar gescheitert, 2013 war Kroatien aber EU-Mitglied geworden. Ein niederländisches Gericht erklärte den Mann für "unerwünscht", weil ihm Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Mitglied einer bosnischen Spezialeinheit im Jugoslawien-Krieg angelastet wurden. Insbesondere befürchteten die Behörden, dass Opfer der Gräuel oder deren Familienangehörige dem Mann begegnen könnten.
In Belgien hatte ein Afghane als Familienangehöriger eines EU-Bürgers Asyl beantragt. Seine Tochter besitzt eine niederländische Staatsangehörigkeit. Auch dem Afghanen wird angelastet, an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt gewesen zu sein oder diese befohlen zu haben.
In beiden Fällen riefen die zuständigen Gerichte den EuGH zur Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinien an.
SC/hk (afp, epd, KNA, dpa)