EU-Asylrecht gilt (noch) für Großbritannien
23. Januar 2019Alle EU-Vorschriften blieben bis zum Vollzug des Austritts in Kraft. Daran ändert auch der bereits 2017 gestellte Austrittsantrag des Vereinigten Königreichs nichts, urteilt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Rechtssache C-661/17).
Die Richter hatten sich mit einem Zuständigkeitsstreit zwischen Irland und Großbritannien für zwei Asylbewerber und ihr Kind befassen müssen. Das Paar hatte in Großbritannien studiert. Als die Visa der beiden abliefen, beantragten sie in Irland Asyl.
Es gilt "Dublin III"
Die irischen Behörden verwiesen auf die sogenannte Dublin-III-Verordnung, mit der die EU die Verteilung von Asylanträgen regelt. Demnach sei Großbritannien für die kleine Familie zuständig. Die Betroffenen wollten wegen des geplanten Brexits jedoch, dass ihre Anträge in Irland geprüft werden. Der Hohe Gerichtshof in Irland bat den EuGH vorab um Klärung, welche Auswirkungen das Brexit-Verfahren auf das Asylsystem haben könnte.
Die Richter in Luxemburg erinnerten nun an frühere Rechtssprechung, wonach der britische Antrag bis zum tatsächlichen EU-Austritt keinen Einfluss auf die Anwendung von EU-Recht habe. Irland könne aber das Asylverfahren für die Familie freiwillig übernehmen. Eine Ermessensklausel in der Dublin-III-Verordnung erlaube es jedem Staat, aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen einen Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen, auch wenn er laut Verordnung eigentlich nicht zuständig ist.
rb/ust (afp, dpa)