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Bundeskartellamt untersagt Bestpreisklauseln

23. Dezember 2015

Das Hotel-Buchungsportal Booking.com muss seine bisherige Praxis ändern. Das Portal muss die Vorgaben der Wettbewerbshüter bis Ende Januar 2016 in seinen Verträgen umsetzen.

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Hotelreservierungsportal Booking.com
Bild: picture-alliance/ANP/L. van Lieshout

Hotels in Deutschland darf nicht mehr verboten werden, ihre Zimmer irgendwo anders billiger anzubieten, teilte der Hotelverband am Mittwoch in Berlin mit. Er hatte mit einer Anzeige gegen das Buchungsportal im Herbst 2013 das Verfahren des Bundeskartellamtes ausgelöst.

Im Laufe des Verfahrens hatte das Unternehmen dem Bundeskartellamt dann angeboten, eine modifizierte Bestpreisklausel einzuführen, teilte das Bundeskartellamt am Montag in einer Presseerklärung mit. Danach erlaubte Booking.com den Hotels zwar, ihre Zimmer auf anderen Hotel-Portalen preiswerter anzubieten, schrieb ihnen aber weiterhin vor, dass der Preis auf der hoteleigenen Website nicht niedriger sein dürfe als bei Booking.com. Das Bundeskartellamt sprach in diesem Zusammenhang von einer "engen Bestpreisklausel". Diese veränderte Form der Bestpreisklauseln habe Booking.com im Juli 2015 in Deutschland auch umgesetzt.

Bestpreisklauseln beschränken Wettbewerb

"Auch diese sogenannten engen Bestpreisklauseln beschränken sowohl den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen als auch den Wettbewerb zwischen den Hotels selbst", sagte Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamtes. Sie verletzten zum einen die Preissetzungsfreiheit der Hotels auf ihren eigenen Online-Vertriebskanälen. Der Anreiz für ein Hotel, seine Preise auf einem Hotel-Portal zu senken, sei sehr gering, wenn es gleichzeitig im eigenen Online-Vertrieb höhere Preise ausweisen müsse.

"Zum Zweiten wird der Marktzutritt neuer Plattformanbieter weiterhin erheblich erschwert", so Mundt. Aufgrund der Bestpreisklauseln bestehe praktisch kaum ein Anreiz für die Hotels, ihre Zimmer auf einer neuen Plattform günstiger anzubieten, solange sie diese Preissenkungen auf ihren eigenen Webseiten nicht nachvollziehen könnten. Ein erkennbarer Vorteil für den Verbraucher sei damit nicht verbunden.

Bußgeld in Millionenhöhe

Sollte Booking.com an den Bestpreisklauseln festhalten, würde das Unternehmen eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit Bußgeld in bis zu dreistelliger Millionenhöhe geahndet werden könnte, teilte der Hotelverband mit. "Wir begrüßen das konsequente und umfassende Einschreiten des Bundeskartellamts außerordentlich", erklärte Hotelverbands-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe.

Gegen die Verfügung könne Booking.com laut Bundeskartellamt Beschwerde beim OLG Düsseldorf einlegen und gegen die sofortige Vollziehbarkeit einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Ein laufendes Verfahren wegen der Bestpreisklauseln des Wettbewerbers Expedia werde fortgesetzt.

Das Bundeskartellamt stehe weiterhin mit den in diesem Bereich aktiven europäischen Wettbewerbsbehörden und der Europäischen Kommission in engem Kontakt. Die Behörde werde sich auch im kommenden Jahr an einer Evaluierung der verschiedenen kartellbehördlichen Maßnahmen auf den europäischen Hotelportalmärkten beteiligen.

Preisvergleichs- und Buchungsplattformen im Internet immer beliebter

Bestpreisklauseln hatte das Kartellamt bereits dem Wettbewerber HRS verboten. Diese Entscheidung war vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt worden. Die Behörde strebte deshalb schon aus Gründen der Gleichbehandlung am Markt an, dass die mit HRS konkurrierenden Anbieter Booking.com und Expedia ihre Verträge ebenfalls abändern.

Preisvergleichs- und Buchungsplattformen im Internet haben als Vertriebskanal auch in der Hotelbranche enorm an Bedeutung gewonnen. Booking.com ist eine in Amsterdam ansässige Tochter der US-Gruppe Priceline, die sich auf Internet- sowie App-basierte Reise- und Urlaubsdienstleistungen spezialisiert hat. Booking.com betreibt nach eigenen Angaben Büros in mehr als 60 Ländern und vermittelt Hotelzimmer in mehr als 200 Staaten.

ul/zdh (Bundeskartellamt, rtr, dpa, afp)