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BGH: Auch bei Dieselgate gilt Verjährungsfrist

10. Februar 2022

Das Urteil zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Gebrauchtwagen kam nicht unerwartet. Zur Verhandlung hatte die Forderung nach Schadenersatz bei abgelaufener Verjährungsfrist gestanden.

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Symbolbild: Auto am Schrottgreifer
Bild: picture-alliance/dpa/H.-C. Dittrich

Diesel-Kläger mit einem Gebrauchtwagen, die zu spät gegen VW vor Gericht gezogen sind, gehen endgültig leer aus. Ein sogenannter Restschadenersatz, den es in bestimmten Fällen bei Verjährung noch geben kann, komme hier nicht in Betracht, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag.

Für Neuwagen ist die Frage nach wie vor offen. Darüber verhandelt ein anderer BGH-Senat am 21. Februar. Volkswagen zufolge ist der Punkt insgesamt maßgeblich für knapp 10.000 laufende Verfahren, mehr als 70 Prozent der Fälle betreffen Gebrauchtwagen.

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Am Donnerstag erging in Karlsruhe das finale Urteil: Auch beim Dieselskandal gilt die VerjährungsfristBild: Christoph Schmidt/dpa/picture alliance

BGH in Einzelfällen großzügig

Die obersten Zivilrichter wiesen die Revisionen von vier Klägerinnen und Klägern zurück, die alle erst 2020 Schadenersatz gefordert hatten. Der Dieselskandal war im Herbst 2015 ans Licht gekommen. Einen fünften Fall verwiesen sie zurück ans Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, weil die Ansprüche hier möglicherweise noch gar nicht verjährt sind.

Das OLG hatte angenommen, es sei grob fahrlässig gewesen, nicht schon 2015 zu prüfen, ob auch das eigene Auto den VW-Skandalmotor EA189 hat. Der BGH ist hier großzügiger und zieht die Grenze Ende 2016. Davon könnten einige Betroffene profitieren, die erst 2019 geklagt haben.

dk/hb (dpa)