1. Zum Inhalt springen
  2. Zur Hauptnavigation springen
  3. Zu weiteren Angeboten der DW springen

Begrenzung von Leiharbeit obliegt Gesetzgeber

10. Dezember 2013

Was heißt "vorübergehend"? Mit diesem Begriff sollte der Einsatz von Leiharbeitern begrenzt werden. Das Bundesarbeitsgericht fordert den Gesetzgeber nun auf, die Bedeutung des Wortes zu präzisieren.

https://p.dw.com/p/1AWTC
Symbolbild Leiharbeit (Foto: mh)
Bild: Fotolia/MH

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts fehlen in Deutschland gesetzliche Sanktionen, um den massenhaften Dauereinsatz von Leiharbeitern in Unternehmen einzudämmen. Der Neunte Senat pochte am Dienstag zwar erneut auf Einhaltung des 2011 geänderten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, nach dem der Einsatz von Zeitarbeitern nur "vorübergehend" erfolgen dürfe. Allerdings legten sich die höchsten deutschen Arbeitsrichter in ihrem von der Verleihbranche mit Spannung erwarteten Urteil nicht auf eine Höchstdauer von Leiharbeitereinsätzen fest.

Zudem verneinten sie den Anspruch von Zeitarbeitern auf eine Festeinstellung, wenn Unternehmen gegen das sogenannte Dauereinsatzverbot (Az: 9 AZR 51/13) verstoßen. Dafür gebe es in dem im Dezember 2011 geänderten Gesetz keine Handhabe. Sanktionen festzulegen, obliege jedoch "dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten für Arbeitssachen", heißt es in der Entscheidung.

Klage zurückgewiesen

Im aktuellen Fall hatten die Kreiskliniken im badischen Lörrach eine Tochterfirma gegründet, die 450 Beschäftigte deutlich unter Tarif bezahlte und viele von ihnen zum Dauereinsatz an die Kliniken auslieh. Der Kläger, ein IT-Sachbearbeiter, war bei der Verleihfirma angestellt und klagte nach rund dreijähriger Beschäftigung auf Festanstellung in der Klinik. Er begründete dies damit, dass die Klinik-Tochter eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung betreibe und als "Scheinverleiherin" eine "Strohfrau" der Klinik sei.

Das Gericht wies diese Auffassung nun zurück. Die Kliniktochter habe eine Erlaubnis zur Überlassung von Zeitarbeitern gehabt, deshalb sei kein unmittelbares Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Klinik zustande gekommen, hieß es zur Begründung.

ul (dpa, afp)