Rundfunkrat und Verwaltungsrat
Die Mitglieder der Gremien dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen verfolgen, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder der Gremien zu gefährden. Sie dürfen insbesondere nicht zugleich Mitglieder eines Organs einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines privaten Rundfunkveranstalters sein.
Die Mitglieder der Gremien vertreten bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.
Die Amtszeit von Rundfunkrat und Verwaltungsrat beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsperiode führen die Gremien die Geschäfte weiter, bis die entsprechenden neugebildeten Gremien zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentreten.
Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig, haben aber Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tagegelder und Übernachtungsgelder. Das Nähere regelt eine Satzung.